Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

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Welche Dokumente müssen für die Endabnahme eines Druckgerätes vorliegen?

Druckgeräte sind einer Endabnahme zu unterziehen, bei der durch Sichtprüfung und Prüfung der Begleitunterlagen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie festgestellt wird. Dabei können während der Herstellung durchgeführte Prüfungen berücksichtigt werden. Soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, ist die Endabnahme an allen Teilen des Geräts innen und außen durchzuführen, gegebenenfalls bereits während der Herstellung (z. B. wenn eine Prüfung im Rahmen der Endabnahme nicht mehr möglich ist).

Zusätzlich zu den im Konformitätsbewertungsmodul geforderten Unterlagen muss der Hersteller die folgenden Unterlagen vorlegen, damit eine Endabnahme durch den Hersteller oder eine notifizierte Stelle (je nach anwendbarem Modul) durchgeführt werden kann.

Erforderliche Unterlagen für die Endabnahme:

  • Nachweis der Qualifikation des für die jeweilige Druckgerätekategorie zugelassenen Prüfersonals für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) 1);
  • Nachweis der Qualifikation des für die jeweilige Druckgerätekategorie zugelassenen Schweißer für dauerhafte Verbindungen (WPQ) 2);
  • Daten zur Wärmebehandlung (z. B. Temperaturdiagramm);
  • Prüfdokumente für Grundwerkstoffe und für Schweißzusatzwerkstoffe 3);
  • Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen;
  • NDT-Prüfberichte, einschließlich Durchstrahlungsfilme;
  • Prüfberichte über zerstörende Prüfungen (z. B. Prüfproben);
  • Berichte über die während der Herstellung aufgetretene Mängel oder Abweichungen;
  • Angaben/Aufzeichnung zur Vorbereitung von Bauteilen (z. B. Schweißnahtvorbereitung/Anfasungen);
  • Qualifikationsnachweise für WPQR/WPS 2);

1) Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV muss das für die zerstörungsfreie Prüfung zuständige Personal über Qualifikationen verfügen, die den Kriterien der harmonisierten Normen (z. B. EN ISO 9712) entsprechen, und von einer anerkannten, von einem Mitgliedstaat notifizierten Stelle zugelassen sein.

2) Für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV müssen die Schweißverfahrensprüfungsnachweise (WPQR) und die Schweißerqualifikationen (WPQ) von einer zuständigen Stelle genehmigt werden, bei der es sich nach Wahl des Herstellers um eine notifizierte Stelle oder eine von einem Mitgliedstaat anerkannte Stelle handeln kann.

3) Die Werkstoffe für diese druckführenden Hauptteile von Ausrüstungen der Kategorien II bis IV müssen über eine Prüfbescheinigung über die spezifische Produktprüfung (3.1 EN 10204) verfügen.

Diese Unterlagen müssen für die Endabnahme zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese Abnahme vom Hersteller, der benannten Stelle oder der notifizierten Stelle durchgeführt wird.

Weitergehende Informationen

DGRL Leitlinie F-02

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