Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG/ProdSG)
00 Vorwort
01 Anwendungsbereich
02 Begriffsbestimmungen
03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
04 Harmonisierte Normen
05 Normen und andere technische Vorschriften
06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
07 CE-Kennzeichnung
21 GS-Zeichnen
26 Marktüberwachungsmaßnahmen
27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
02. Begriffsbestimmungen |
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Leitlinie |
Ausgabe |
Frage |
Leitlinie 2/1 |
Dezember 2012 |
Beinhalten die folgenden Tätigkeiten ein Bereitstellen im Sinne des ProdSG, sofern sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen (siehe Leitlinie 1/1)? 1. Abgabe von Produkten im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung; Produkte, die Verbrauchern bereitgestellt und von diesen mitgenommen und außerhalb der Geschäftsräume bzw. des Betriebsgeländes eines Dienstleisters verwendet werden (z.B. Elektroinstallationsmaterial, Fahrzeugersatzteile) 2. Abgabe von Produkten durch Leasing oder Miete. 3. Unentgeltliche Abgabe von Produkten (z. B. Werbegeschenke). 4. Das Überlassen von Produkten im Rahmen einer Dienstleistung, die in den Geschäftsräumen bzw. auf dem Betriebsgelände des Dienstleisters verwendet werden, falls die Verbraucher sie selbst aktiv bedienen (z.B. falls Verbraucher ein Gerät starten, falls sie es abschalten können oder falls sie seinen Betrieb beeinflussen, indem sie die Position oder die Betriebsintensität des Geräts während der Verwendung ändern, z.B. Sonnenbänke in Bräunungs- und Fitnessstudios). Die Produkte müssen aktiv von den Verbrauchern verwendet werden, und dabei muss ein hohes Maß an Kontrolle und Steuerung gegeben sein. Nicht als eine Verwendung durch Verbraucher zählt eine rein passive Verwendung, etwa die Benutzung von Shampoo durch eine Person, der ein Frisör die Haare wäscht, und die Benutzung eines Busses durch Fahrgäste. 5. Zurverfügungstellen von Produkten im Rahmen einer Dienstleistung, die von Dienstleistern selbst zur Erbringung einer Dienstleistung benutzt oder bedient werden (z.B. Produkte, auf oder in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen). 6. Veräußerung einzelner gebrauchter Produkte (z.B. Maschinen) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter. 7. Bereitstellen von Arbeitsmitteln vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. 8. Abgabe von Produkten zwischen Unternehmensteilen, die juristisch unabhängig voneinander sind. 9. Umsetzung eines Produktes (z. B. Maschine) innerhalb des EWR von einer Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb Deutschlands in eine Betriebsstätte in Deutschland, wenn die Betriebsstätten a) selbständig sind, b) unselbständig sind, d. h. zu einem Unternehmen gehören. 10. Anbieten eines Produktes im Internet, in Katalogen oder anderen Printmedien zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt. |
Leitlinie 2/2 |
Dezember 2012 |
Handelt es sich bei einem Vermieter von Produkten um einen Händler? |
Leitlinie 2/3 |
Dezember 2012 |
Gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich. |
Leitlinie 2/4 |
Dezember 2012 |
Ist die Umsetzung eines Produktes (z. B. Maschine) innerhalb eines international agierenden Unternehmens von einer seiner Betriebsstätten in einem Drittland in eine Betriebsstätte in Deutschland eine Einfuhr im Sinne des ProdSG und welche Rolle spielt dabei die Selbständigkeit der Betriebsstätte in Deutschland? |
Leitlinie 2/5 |
Dezember 2012 |
Ist die Einfuhr von Produkten (z. B. Maschine/Anlage) aus einem Drittland, um sie in Deutschland den Anforderungen des ProdSG anzupassen (z. B. instand zu setzen oder wieder aufzuarbeiten) eine Einfuhr im Sinne § 2 Nr. 15 ProdSG? |
Leitlinie 2/6 |
Dezember 2012 |
Wie ist dieser Ersatz bezüglich des ProdSG im Hinblick auf das Gesamtprodukt rechtlich zu bewerten? |