Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
00 Vorwort
01 Anwendungsbereich
02 Begriffsbestimmungen
03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
04 Harmonisierte Normen
05 Normen und andere technische Vorschriften
06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
07 CE-Kennzeichnung
21 GS-Zeichnen
26 Marktüberwachungsmaßnahmen
27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
06. Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt |
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Leitlinie |
Ausgabe |
Frage |
Leitlinie 6/1 |
Dezember 2012 |
Sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG als auch einige Verordnungen zum ProdSG (ProdSVen) sehen die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor. |
Leitlinie 6/2 | Dezember 2012 |
a) Auf welche Weise (Anbringungsort) kann die Angabe der Herstellerdaten erfolgen? |
Leitlinie 6/3 | Dezember 2012 |
Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktadresse anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden. |
Leitlinie 6/4 | Dezember 2012 |
a) Wie umfangreich muss die Produkt-Kennzeichnung sein? |
Leitlinie 6/5 | Dezember 2012 |
Welche Angaben muss ein Beschwerdebuch mindestens enthalten? |
Leitlinie 6/6 | Dezember 2012 |
Muss ein Händler (gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG) Vorkehrungen für Maßnahmen im Sinne § 6 Abs. 2 ProdSG (Rücknahme, Warnung, Rückruf) treffen? |
Leitlinie 6/7 | Dezember 2012 |
Nach § 6 Abs. 4 ProdSG hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. a) An wen ist die Meldung zu richten? |
Leitlinie 6/8 | Dezember 2012 |
Verpackungen gelangen zum Beispiel mit der verpackten Ware, aber auch einzeln zum Verbraucher und sind daher in der Regel als Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG anzusehen. Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Die Kennzeichnung ist, wenn möglich, auf dem Verbraucherprodukt selber anzubringen. Sind bei einer Verpackung, die zur Verpackung einer bestimmten Ware durch deren Hersteller vorgesehen ist, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers der Verpackung anzugeben? |
Leitlinie 6/9 | Dezember 2012 |
Verpackungen gelangen zum Beispiel mit der verpackten Ware, aber auch einzeln zum Verbraucher und sind daher in der Regel als Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG anzusehen. Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Die Kennzeichnung ist, wenn möglich, auf dem Verbraucherprodukt selber anzubringen. Sind bei einer Verpackung, die zur Verpackung einer bestimmten Ware durch deren Hersteller vorgesehen ist, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers der Verpackung anzugeben? |
Leitlinie 6/9 | Dezember 2012 |
Neben einzelnen, ggf. verpackten Produkten, werden auch mehrteilige Produkte auf dem Markt bereitgestellt. Das ProdSG schreibt im § 6 Abs. 1 vor, dass der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers und eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen ist. Ist bei einem mehrteiligen Produkt (Set) jede einzelne Komponente zu kennzeichnen oder ist eine einzige Kennzeichnung des Sets ausreichend? |