Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
00 Vorwort
01 Anwendungsbereich
02 Begriffsbestimmungen
03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
04 Harmonisierte Normen
05 Normen und andere technische Vorschriften
06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
07 CE-Kennzeichnung
21 GS-Zeichnen
26 Marktüberwachungsmaßnahmen
27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
27. Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen |
||
Leitlinie |
Ausgabe |
Frage |
Leitlinie 27/1 |
Dezember 2012 |
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind an die jeweils betroffenen Wirtschaftsakteure oder Aussteller zu richten. Eine „Vorrangregelung“, wie sie der § 8 Abs. 5 GPSG enthielt, nach der die Maßnahmen der Behörde vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer gerichtet werden sollen, ist mit dem ProdSG weggefallen. Ist es nicht trotzdem angebracht, die Maßnahmen gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten? |
Leitlinie 27/2 | Dezember 2012 |
Was ist unter „jede andere Person“ zu verstehen? |