Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
00 Vorwort
01 Anwendungsbereich
02 Begriffsbestimmungen
03 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
04 Harmonisierte Normen
05 Normen und andere technische Vorschriften
06 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
07 CE-Kennzeichnung
21 GS-Zeichnen
26 Marktüberwachungsmaßnahmen
27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
21. GS-Zeichen |
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Leitlinie |
Ausgabe |
Frage |
Leitlinie 21/1 |
Dezember 2012 |
Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn u. a. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 3 ProdSG sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung vorliegt. Welche anderen Rechtsvorschriften sind zu berücksichtigen? |