Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-12

Nein. Die von Artikel 4 Abs. 3 erfassten Druckgeräte müssen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen und unterliegen somit auch nicht den darin enthaltenen Anforderungen für Werkstoffe. Siehe auch Leitlinie I-01.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-08

Die Teile von Verschraubungen (Schrauben, Muttern, Bolzen etc.) sind Verbindungselemente. Wenn diese Teile zur Druckfestigkeit beitragen, müssen ihre Werkstoffe die entsprechenden Anforderungen von Anhang I Nr. 4 erfüllen. Was Anhang I Nr. 4.3 anbelangt, gilt eine Verschraubung nicht als eines der wichtigsten drucktragenden Teile, es sei denn, dass ein Versagen der Verschraubung zu einer plötzlichen […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-09

Ja, wenn die Europäische Werkstoffzulassung im Vergleich zu der Norm oder der Vorschrift keine zusätzlichen technischen Vorschriften enthält. Die Prüfbescheinigung muss die Anforderungen von Anhang I Nr. 4.3 erfüllen. (siehe auch Leitlinie G-05).

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-12

Nein. BegründungDie DGRL fordert nicht, dass diese Werkstoffe die Anforderung des Anhangs I Nr. 4.2b erfüllen müssen. AnmerkungDie Verbindungselemente, auf die in der Leitlinie G-08 verwiesen wird (Teile von Verschraubungen), sind keine Werkstoffe für dauerhafte Werkstoffverbindungen.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-23

Die Hauptfunktion einer Dichtung ist es, die Dichtigkeit sicherzustellen. Der für die Dichtung verwendete Werkstoff braucht nur die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I, Nr. 4.1, 4.2 a) und des ersten Abschnitts von Nr. 4.3 zu erfüllen.