Nein.
Die von Artikel 4 Abs. 3 erfassten Druckgeräte müssen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen und unterliegen somit auch nicht den darin enthaltenen Anforderungen für Werkstoffe.
Siehe auch Leitlinie I-01.
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Antwort:
Nein.
Die von Artikel 4 Abs. 3 erfassten Druckgeräte müssen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen und unterliegen somit auch nicht den darin enthaltenen Anforderungen für Werkstoffe.
Siehe auch Leitlinie I-01.