Artikel 4 Abs. 1 a) (i), zweiter Anstrich besagt, dass alle tragbaren Feuerlöscher die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen und nach
Anhang II, Diagramm 2 zu bewerten sind. Darüber hinaus besagt Diagramm 2, dass als Ausnahme hiervon tragbare Feuerlöscher mindestens in die Kategorie III einzustufen sind.
Für welche Teile eines tragbaren Feuerlöschers gelten diese Anforderungen?