Artikel 4 Abs. 1 a) (i) und Anhang II Diagramm 2 gelten für Behälter, und somit sind die Anforderungen für den Löschmittelbehälter (die Flasche) des tragbaren Feuerlöschers relevant. Die sonstigen Teile des tragbaren Feuerlöschers, die Druckgeräte sind, werden nach Artikel 4 eingestuft und nach den entsprechenden Diagrammen bewertet.
Anmerkung
Bei einem tragbaren Feuerlöscher handelt es sich um eine in Artikel 2 Ziff. 6 und Artikel 4 Abs. 2 b) bezeichnete Baugruppe. Sie ist einer Gesamtbewertung der Konformität nach Artikel 14 Abs. 6 zu unterziehen und als Baugruppe mit dem CE-Kennzeichen zu versehen.
Die Gesamtbewertung der Konformität nach Artikel 14 Abs. 6 b) und c) ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden. Da der Löschmittelbehälter (die Flasche) eines tragbaren Feuerlöschers mindestens in die Kategorie III einzustufen ist, muss für die Gesamtbewertung der Konformität ein Verfahren angewandt werden, das zu den Verfahren gehört, die mindestens für die Kategorie III festgelegt sind.