Diese Patronen sind, wenn sie separat transportiert werden, vom ADR erfasst und konsequenterweise aufgrund von Artikel 1 Abs. 2 s) vom Anwendungsbereich der DGRL ausgeschlossen.
Wird eine solche Patrone in einem Feuerlöscher (nach der DGRL eine Baugruppe) verwendet, unterliegt sie dem Anwendungsbereich der DGRL.
Weitere spezifische Informationen: siehe Leitlinie C-20.
Anmerkung
Siehe Leitlinien A-01 und B-14.
*) Im ADR wird im Hinblick auf die Größe ein unterschiedlicher Begriff verwendet: Treibgaspatronen können entweder (nicht nachfüllbare oder nachfüllbare) Flaschen oder (nicht nachfüllbare) Gaspatronen sein.