Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

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Kennzeichnung und Etikettierung von Druckgeräten

Die Druckgeräterichtlinie enthält Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit sowie zu Angaben für Sicherheitsinformationen für Druckgeräte.

Aus Sicht der Marktüberwachungsbehörden ist die Rückverfolgbarkeit von Bedeutung, da sie eine wirksame Durchsetzung im Rahmen der Marktüberwachung durch Korrekturmaßnahmen wie Rücknahmen und Rückrufe ermöglicht. Sie ermöglicht es, unsichere oder nicht konforme Druckgeräte entlang der Vertriebskette zurückzuverfolgen und die Rollen und Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure in der gesamten Kette zu ermitteln. Die Rückverfolgbarkeit ermöglicht es den Marktüberwachungsbehörden, Druckgeräte bis zum Werkstor und in bestimmten Fällen vom Werk bis zum Endverbraucher zurückzuverfolgen.

Aus Sicht des Herstellers ist die Rückverfolgbarkeit wichtig, da sie eine wirksame Kontrolle der betreffenden Vertriebskette ermöglicht, nachdem die Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden.

Kennzeichnung und Beschriftung gemäß DGRL zur Rückverfolgbarkeit und für Sicherheitsinformationen

  1. CE-Kennzeichnung
    Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem Druckgerät oder jeder Baugruppe selbst oder auf dessen bzw. deren Typenschild angebracht sein.
    Zu diesem Zeitpunkt muss das Druckgerät oder die Baugruppe vollständig sein oder sich in einem Zustand befinden, der eine abschließende Bewertung gemäß Anhang I Nummer 3.2 ermöglicht.
  2. Name und Anschrift
    Der vollständige Name (oder der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Marke) und die Anschrift des Herstellers sowie, im Falle von aus einem Drittland eingeführten Druckgeräten oder -baugruppen, auch der Name (oder der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Marke) und die Anschrift des Importeurs. Ist dies nicht möglich, so sind diese Angaben auf der Verpackung oder in einem dem Gerät oder der Baugruppe beiliegenden Dokument anzubringen. Die Anschrift muss eine einzige Stelle angeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben müssen in einer Sprache angegeben sein, die für Verbraucher, andere Nutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlich ist.
    Eine Website gilt als zusätzliche Information, reicht jedoch als Adresse nicht aus.
  3. Kennzeichnung und Beschriftung
    • Alle Druckgeräte müssen eine
      • Typ-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer oder ein anderes Element tragen, das ihre Identifizierung ermöglicht.
      • das Herstellungsjahr angeben und
      • Angaben zu den wichtigsten zulässigen oberen/unteren Grenzwerten enthalten.
    • Je nach Art des Druckgeräts sind weitere Informationen erforderlich, die für die sichere Installation, den Betrieb oder die Verwendung sowie gegebenenfalls für die Wartung und die wiederkehrende Prüfung notwendig sind, wie beispielsweise:
      • das Volumen V des Druckgeräts in L
      • die Nennweite der Rohrleitungen DN,
      • der in bar angewendete Prüfdruck PT und das Datum,
      • der Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar,
      • die Leistung des Druckgeräts in kW,
      • die Versorgungsspannung in V (Volt),
      • der Verwendungszweck,
      • das Füllverhältnis in kg/L,
      • die maximale Füllmasse in kg,
      • die Taramasse in kg,
      • die Fluidgruppe.
    • Warnhinweise
      Gegebenenfalls sind Warnhinweise am Druckgerät anzubringen, die auf Fehlbedienungen hinweisen, die erfahrungsgemäß auftreten können.
Fabrikschild
Bild 1: Fabrikschild (Beispiel)

Zusätzliche Informationen zu den Anforderungen der DGRL an die Kennzeichnung von Druckgeräten

Anmerkung 1:
Die CE-Kennzeichnung muss nicht an jedem einzelnen Druckgerät angebracht werden, aus dem sich eine Baugruppe zusammensetzt. Einzelne Druckgeräte, die bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wenn sie in die Baugruppe eingebaut werden, behalten diese Kennzeichnung bei.

Anmerkung 2:
Ist das Anbringen der CE-Kennzeichnung aufgrund der Art des Geräts oder der Baugruppe nicht möglich oder nicht gerechtfertigt, so ist sie auf der Verpackung und in den Begleitunterlagen anzubringen.

Anmerkung 3:
Die in den vorstehenden Nummern 2, 3 und 4 genannten Angaben sind auf dem Druckgerät oder auf einem fest daran angebrachten Typenschild anzubringen, mit folgenden Ausnahmen:

  • gegebenenfalls können geeignete Unterlagen verwendet werden, um eine wiederholte Kennzeichnung einzelner Teile, wie z. B. Rohrleitungskomponenten, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, zu vermeiden
  • wenn das Druckgerät zu klein ist, z. B. Zubehörteile, können diese Angaben auf einem an diesem Druckgerät angebrachten Etikett gemacht werden
  • für die Füllmasse und die in Nummer 4 genannten Warnhinweise können Etiketten oder andere geeignete Mittel verwendet werden, sofern sie für den entsprechenden Zeitraum lesbar bleiben.

Anmerkung 4:
Druckbehälter mit mehreren Druckkammern, wie z. B. Wärmetauscher, erhalten nur eine Kennzeichnung. Die Kennzeichnung muss die Grenzen der beiden Kammern umfassen.

Anmerkung 5:
Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel auf einem fest angebrachten Typenschild (Mindestdicke 1 mm), das dauerhaft am Gerät befestigt sein muss. Es ist jedoch nicht verboten, einen Aufkleber zu verwenden, sofern dieser nicht entfernt werden kann, während der vorgesehenen Nutzungsdauer und unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen unauslöschlich und lesbar ist und fest am Druckgerät angebracht ist.

Anforderungen gemäß EN 13445: Eine direkte Prägung anstelle eines Typenschilds auf dem Gerät ist zulässig, wenn „Low-Stress“-Stempel verwendet werden. Die Höhe der Zeichen darf nicht weniger als 5 mm betragen.

Anmerkung 6:
Ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion, das ausschließlich für bestimmte Druckgeräte oder Baugruppen der DGRL hergestellt und in Verkehr gebracht wird, darf nicht die CE-Kennzeichnung gemäß der DGRL tragen. Die spezifische Verwendung muss vom Hersteller des Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion in der Gebrauchsanweisung deutlich angegeben werden.

Anmerkung 7:
Mehrere Rohrleitungen, die Teil einer Industrieanlage sind, können mit einer einzigen Kennzeichnung versehen werden, sofern die CE-Kennzeichnung gut sichtbar angebracht ist und die vom Hersteller dem Benutzer zur Verfügung gestellten Begleitunterlagen die Grenzen der Anlage klar definieren.

Weiterführende Informationen

Fachbeitrag: CE-Kennzeichnung

DGRL Leitlinie G-04

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