Die Prüfbescheinigungen nach EN 10204 für Druckeräte gehören zu den wesentlichen Sicherheitsanforderung der DGRL, damit sichergezustellt ist, dass das verwendete Material den geforderten Spezifikationen entspricht. Die Norm beschränkt sich nicht auf metallische Produkte (z. B. Bleche, Stangen, Schmiedeteile, Gussteile), sondern kann auch auf nichtmetallische Produkte angewendet werden. Mit den Prüfbescheinigungen bestätigt der Hersteller die Erfüllung der vertraglichen Liefervereinbarungen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Norm EN 10204 in Verbindung mit den Spezifikationen für ein bestimmtes Produkt anzuwenden ist, in denen die sogenannten „technischen Lieferbedingungen“ definiert sind. Die Norm enthält daher keine Angaben zum Inhalt von Prüfbescheinigungen.
Ein wesentlicher Bestandteil aller Prüfbescheinigungen ist die Aufnahme des Statements „In Übereinstimmung mit der Bestellung“.
Arten von Prüfbescheinigungen
Die verschiedenen Prüfbescheinigungen werden nach der Art der durchgeführten Prüfungen unterteilt, d. h. entweder als „Prüfbescheinigung auf der Grundlage spezifischer Prüfungen“ (Abnahmeprüfbescheinigung 3.1 oder Abnahmeprüfbescheinigung 3.2) oder als „Prüfbescheinigung für nicht spezifische Prüfungen“ (Werksbescheinigung 2.1 oder Prüfbzeugnis 2.2). Bei spezifischen Prüfungen müssen die Prüfungen an der tatsächlichen Lieferung durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine 100 %-Prüfung, eine Chargenprüfung oder eine Stichprobenprüfung durchgeführt wurde. Der Prüfumfang richtet sich nach dem jeweiligen Liefervertrag oder den vereinbarten technischen Spezifikationen.
Tabelle: Arten von Prüfbescheinigungen nach EN 10204
| Zertifikat Typ | Bezeichnung | Inhalt des Dokuments | Bestätigung des Bescheinigung durch |
|---|---|---|---|
| 2.1 | Werksbescheinigung | Bestätigung der Übereinstimmung mit dessen Bestellung | Der Hersteller bestätigt, dass das gelieferte Produkt den Vereinbarungen entspricht, ohne dabei Testergebnisse anzugeben |
| 2.2 | Werkszeugnis | Bestätigung der Übereinstimmung mit dessen Bestellung unter Angabe von Ergebnissen nichtspezifischer Prüfung | Der Hersteller bestätigt die Testergebnisse, die auf unspezifischen Tests basieren |
| 3.1 | Abnahmeprüfzeugnis 3.1 | Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfung | Der vom Hersteller benannte, von der Fertigung unabhängige Prüfbeauftragte bestätigt die Prüfergebnisse auf der Grundlage spezifischer Prüfungen |
| 3.2 | Abnahmeprüfzeugnis 3.2 | Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfung | Der vom Hersteller benannte, von der Fertigung unabhängige Abnahmebeauftragte und der vom Kunden benannte oder in den offiziellen Abnahmevorschriften genannte Abnahmebeauftragte(unabhängige Stelle) müssen die Prüfergebnisse auf der Grundlage spezifischer Prüfungen bestätigen |
Die Zuordnung des Prüfbescheinigung (Nachweises) zum Produkt wird gemäß der Vereinbarung und/oder den technischen Lieferbedingungen durch die vorgesehene Kennzeichnung des Produkts (Chargennummer, Probenummer, Prüfnummer usw.) und die entsprechenden Angaben in der Prüfbescheinigung sichergestellt.
Was bedeutet „spezifische Prüfung“?
Spezifische Prüfung bedeutet, dass die Prüfungen an der tatsächlichen Lieferung durchgeführt wurden, wobei sich dies je nach Produktspezifikation auf die Schmelznummer, die Wärmebehandlungschargennummer oder die Prüflosnummer beziehen kann.
Dies umfasst auch die Rückverfolgbarkeit, z. B. über Markierungen oder andere Erfassungssysteme.
Hersteller und vom Hersteller beauftragter Abnahmebeauftragter
Bei allen vier Typen muss der Hersteller die Prüfbescheinigung ausstellen und bestätigen, dass das Produkt den Anforderungen (Bestellung, Spezifikation usw.) entspricht. Der Hersteller gilt als die juristische Person, die die volle Verantwortung für das Produkt übernimmt. Der Beauftragte des Herstellers, der von der Produktionsabteilung unabhängig sein muss, handelt im Namen des Herstellers und bestätigt die Prüfergebnisse mit seiner Unterschrift, ohne die Prüfungen selbst durchgeführt haben zu müssen. Anforderungen an die Qualifikation des Abnahmebeauftragten oder Stellung im Unternehmen gibt es nicht. Die Bestellung zum Abnahmebauftragten obliegt dem Hersteller.
Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, geeignete Prüflabore mit allen oder einem Teil der vorgesehenen Prüfungen zu beauftragen und diese Ergebnisse als Grundlage für sein Prüfzertifikat zu verwenden.
Die Rolle des Händlers
Bei einer Lieferung durch den Händler muss dieser das Herstellerzertifikat unverändert der Lieferung beifügen. Fehlt die ursprüngliche Herstellerkennzeichnung, muss er durch entsprechende Neu-Stempelung und Neu-Stempelbescheinigungen (unter Bezugnahme auf die Original-Prüfbescheinigung) sicherstellen, dass die Identifizierung gewährleistet und die Rückverfolgbarkeit garantiert ist. Verändert der Händler das Material durch Umformung und/oder Wärmebehandlung, übernimmt er die Funktion eines Herstellers und muss daher möglicherweise ein eigenes Abnahmmebescheinigung ausstellen und das Originalzeugnis des „ursprünglichen Herstellers“ beilegen. Unter keinen Umständen darf der Händler die Abnahmebescheinigung des ursprünglichen Herstellers in irgendeiner Weise manipulieren, wie z. B. durch Entfernen oder Ändern der Adresse des Herstellers oder des Vorlieferanten.
Anwendungsbeispiele für Teile von Druckgeräten gemäß PED
Beispiele für erforderliche Prüfbescheinigungen im Rahmen der Druckgeräterichtlinie:
- Hauptdrucktragende Teile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrböden für Wärmetauscher usw.) für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV
- Wenn der Werkstoffhersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügt: Prüfbescheinigung 3.1 nach EN 10204
- Wenn der Werkstoffhersteller über kein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügt: Prüfbescheinigung 3.2 nach EN 10024
- Hauptdrucktragendeteile (Mäntel, Böden, Hauptflansche, Rohrböden für Wärmetauscher usw.) für Druckgeräte der Kategorie I: Prüfbericht 2.2 nach EN 10204
- Anbauteile für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV: Prüfbericht 2.2 EN 10204
- Sonstige druckführende Teile von Druckgeräten der Kategorien I, II, III und IV: Werkszeugnis 2.2 EN 10204
- Sonstige Teile: Werksbescheinigung 2.1 EN 10204
Ein Prüfdokument einer höheren Stufe ist stets zulässig.
Übersicht (siehe auch PED-Richtlinie G-05):

Weiterführende Informationen
Leitlinie G-05 zur Druckgeräterichtlinie