Antwort: Fast nie.
Begründung: Dies ist gemäß DGRL nur gefordert, wenn bei Druckgeräten der Kategorien II, III und IV für wichtige drucktragende Teile der Werkstoff-Hersteller über kein geeignetes QS-System verfügt (siehe auch Leitlinie G-05 und Leitlinie G-07 zur DGRL)
Anforderungen der DGRL
Gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 der DGRL hat der Werkstoffhersteller eine Prüfbescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung mit der Material-Spezifikation bestätigt wird. Die recht allgemein formulierten Anforderungen werden durch die Leitlinien zur DGRL näher beschrieben. Die Art der Prüfbescheinigung richtet sich nach des Verwendungszweckes und der Kategorieeinstufung des Druckgerätes (siehe nachstehendes Schaubild)

Anforderungen gemäß den einschlägigen Normen/Regelwerken im Anwendungsbereich der DGRL
a) EN 13445 (Harmonisierte Norm für unbefeuerte Druckbehälter)
Die harmonisierte Norm fordert unabhängig von Werkstoff, Abmessung und Verwendung kein Abnahmeprüfzeugnis 3.2, bis auf die Ausnahme, wie sie oben beschrieben wird.
b) AD 2000 Merkblätter
Die AD 2000-Merkblätter der Reihe W fordern je nach Werkstoff, Abmessung und Verwendung Abnahmeprüfzeugnisse 3.2.
Zusätzlich fordert das AD-200 Regelwerk:
- der vom Besteller beauftragte Abnahmebeauftragt ist die „zuständigen unabhängige Stelle“ gemäß dem AD 2000-Merkblatt G 1
- die Übertragung der Kennzeichnung hat die „zuständige unabhängige Stelle“ vorzunehmen
- die „zuständige unabhängige Stelle“ sind i.d.R. die vor dem 29.11.2009 tätigen Überwachungsorganisationen (TÜV, TÜH)
c) ASME Code Sect. VIII Div. 1 für unbefeuerte Druckbehälter
Der ASME Code fordert unabhängig von Werkstoff, Abmessung und Verwendung kein Abnahmeprüfzeugnis 3.2, bis auf die Ausnahme, wie sie oben beschrieben wird.
Anforderungen nach EN 10204
Gemäß der EN 10204 liegt ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2 vor, wenn ein 3.1 Abnahmeprüfzeugnis (Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfungen durch einen von der Fertigung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers vom Erzeugnis) durch einen zusätzlich durch den vom Besteller beauftragten Abnahmebeauftragten bestätigt wird.
Kurz:
3.2 = 3.1 + zusätzliche Bestätigung des Abnahmebeauftragten (Besteller)
Weitere Anforderungen z. B. zusätzliche Stempelung der Erzeugnisse durch den Abnahmebeauftragten (Besteller) sind nicht gefordert.
Weiterführende Informationen
Leitlinie G-05 und Leitlinie G-07 (zu Anhang I Abschnitt 4.3)
Fachbeitrag: Welche Prüfbescheinigungen sind nach der DGRL erforderlich?