Der Wirtschaftsakteur „Händler“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers.
Einzelhändler, Großhändler und andere Händler in der Absatzkette brauchen nicht wie der Bevollmächtigte oder Einführer in einem besonderen Verhältnis zum Hersteller zu stehen. Sie sind mit Geschäftstätigkeiten befasst, nachdem das Druckgerät in den Verkehr gebracht worden ist.
Nennung der Wirtschaftsakteure an die Marktüberwachungsbehörden
Die Händler müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen
- von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen, oder
- an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben
Der Händler muss diese Informationen nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.

Anmerkung 1:
Das erstmalige Inverkehrbringen sollte vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt werden
Anmerkung 2:
Stellt ein Hersteller oder Einführer ein Produkt einem Händler oder Endnutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als „Inverkehrbringen“ bezeichnet. Alle nachfolgenden Tätigkeiten, z. B. Weitergabe von Händler zu Händler oder von einem Händler an einen Endnutzer, werden als Bereitstellung bezeichnet.
Pflichten der Händler nach Artikel 9 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
(1) Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm bzw. ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen hinsichtlich einer eindeutigen Identifikation erfüllt hat und Name und Anschrift des Druckgeräteherstellers ggf. des Einführers auf dem Druckgerät angegeben ist.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen bzw. deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 3 (Gute Ingenieurpraxis) auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Druckgerät oder diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von hinsichtlich einer eindeutigen Identifikation erfüllt hat und Name und Anschrift des Druckgeräteherstellers ggf. des Einführers auf dem Druckgerät angegeben ist.
(3) Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Pflichten des „Wirtschaftstakteur“ Händler für Druckgeräte, wenn der Händler als Hersteller gilt
Ein Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen Druckgeräterichtlinie beeinträchtigt werden kann.
Die Marktüberwachung ist EU-weit durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geregelt.
Wenn ein Händler als Hersteller gilt, hat er für Druckgeräte die nachstehenden Verpflichtungen nach der Artikel 4 Abs. (3) der Verordnung (EU) 2019/1020 zu erfüllen:
- Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung oder die technischen Unterlagen erstellt wurden,
- Bereithaltung der Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden während des vorgeschriebenen Zeitraums und Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können;
- auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Druckgerätes erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;
- sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Druckgerät ein Risiko darstellt: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden;
- Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und – auf begründetes Verlangen – Gewährleistung, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten ergriffen werden, um in einem Fall der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in den für das betreffende Druckgerätes geltenden Druckgeräterichtlinie , Abhilfe zu schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, die von diesem Druckgerät ausgehenden Risiken zu mindern, und zwar entweder nach Aufforderung durch die Marktüberwachungsbehörden oder auf eigene Initiative, wenn der Händler der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Druckgerät ein Risiko darstellt.
- auf dem Produkt der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Händlers anzugeben.
Begriffe:
| Begriff | Begriffserläuterung | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Inverkehrbringen | die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt | wenn es durch Hersteller oder Einführer (Importeure) erstmalig auf EU-Markt bereitgestellt werden; jedes Druckgeräte kann nur einmal auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden |
| Bereitstellung auf dem Markt“ | jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; | nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem EU-Binnenmarkt |
| EU-Markt | Alle EU-Mitgliedstaaten + 3 EFTA-Staaten (Lichtenstein, Island und Norwegen) | auch EU-Binnenmarkt genannt |
Anmerkung 1:
Auf dem Markt bereitgestellte Produkte müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Vorschriften der Druckgeräterichtlinie der entsprechen.
Anmerkung 2:
Das erstmalige Inverkehrbringen sollte vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt werden
Anmerkung 3:
Stellt ein Hersteller oder Einführer ein Produkt einem Händler oder Endnutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als „Inverkehrbringen“ bezeichnet.