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Anlage

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Verantwortung als Wirtschaftsakteur: Bevollmächtigter

Der Hersteller kann, unabhängig davon, ob er in der EU niedergelassen ist oder nicht, einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der in seinem Namen bestimmte Verpflichtungen erfüllt.

Bei aus Drittländern eingeführten Produkten kann ein Bevollmächtigter einige Aufgaben im Namen des Herstellers wahrnehmen. Wenn allerdings der Bevollmächtigte eines Herstellers aus einem Drittland ein Produkt an einen Händler oder Endnutzer innerhalb der EU liefert, handelt er nicht mehr als reiner Bevollmächtigter, sondern wird zum Einführer und unterliegt dessen Pflichten.

Es ist keine Pflicht, dass ein außerhalb der EU niedergelassener Hersteller einen Bevollmächtigten haben muss.

Wenn allerdings der Bevollmächtigte eines Herstellers aus einem Drittland ein Produkt an einen Händler oder Verbraucher innerhalb der EU liefert, handelt er nicht mehr als reiner Bevollmächtigter, sondern wird zum Einführer und unterliegt dessen Pflichten.

Bei dem von einem Hersteller benannten Bevollmächtigten kann es sich um einen Einführer oder Händler handeln, der in diesem Falle ebenfalls den einschlägigen Verpflichtungen nachkommen muss.

Eine Bevollmächtigter im Sinne der DGRL ist

  • eine natürliche oder juristische Person sein, die vom Hersteller beauftragt wird, in seinem Namen zu handeln
  • muss in der EU niedergelassen sein
  • muss vom Hersteller schriftlich benannt werden

Die Übertragung von Pflichten des Herstellers an den Bevolmachtigten muß im Wege eines ausdrücklichen und schriftlichen Auftrages erfolgen, in dem insbesondere der Inhalt der Pflichten und die Grenzen der Befugnisse des Bevollmächtigten aufgeführt sind.

Die Pflichten, die dem Bevollmächtigten übertragen werden, sind administrativer Art. Also darf der Hersteller den Bevollmächtigten weder mit den Maßnahmen beauftragen, die der Sicherstellung dienen, daß der Herstellungsprozess die Richtlinienkonformität des Druckgerätes gewährleistet, noch mit der Erstellung der technischen Unterlagen.

Der Bevollmachtigte kann zugleich als Subunternehmer fungieren. Als Subunternehmer darf er z. B. unter der Bedingung am Entwurf und der Herstellung am Druckgerät beteiligt sein, daß der Hersteller die Oberaufsicht und Verantwortung für das Druckgerät behält und seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie nachkommt.

Der Bevollmächtigte kann darüber hinaus gleichzeitig als Einführer bzw. als für das Inverkehrbringen verantwortliche Person im Sinne der Druckgeräterichtlinie auftreten.

Aufgaben im Sinne der Druckgeräterichtlinie

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: 

  • a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe, 
  • b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe an diese Behörden
  • c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem Druckgeräten oder der Baugruppe verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Nicht beauftragt werden kann ein Bevollmächtigter

  • für die Sicherstellung Entwurf und Herstellung gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I der DGRL
  • die Erstellung der technischen Unterlagen.

Aufgaben des Bevollmächtigten im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren

Zusätzlich zu den oben genannten genannten Mindestaufgaben kann der Bevollmächtigte beauftragt werden (je nach Konformitätsbewertungsverfahren) für

  • sicherzustellen und erklären, dass das Druckgerät den Anforderungen der Richtlinie entspricht
  • die CE-Kennzeichnung anzubringen
  • die Kennnummer der benannten Stelle anzubringen
  • die EU-Konformitätserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen
  • Antrag für EU-Baumusterprüfung stellen
  • der Notifizierten Stelle ein repräsentatives Baumuster zur Verfügung stellen
  • stellt der notifizierten Stelle den technischen Entwurf eines Druckgerätes vor (Entwurfsprüfung)
  • teilt der notifizierten Stelle die Absicht mit, das Qualitätssicherungssystem des Herstellers zu aktualisieren
  • muß die Konformitätsbescheinigung der notifizierten Stelle vorlegen können

Begriffserläuterungen

BegriffBegriffserläuterungAnmerkungen
Inverkehrbringendie erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Marktwenn es durch Hersteller oder Einführer (Importeure) erstmalig auf EU-Markt bereitgestellt werden;
jedes Druckgeräte kann nur einmal auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden
Bereitstellung auf dem Markt“jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch
oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem EU-Binnenmarkt
EU-MarktAlle EU-Mitgliedstaaten + 3 EFTA-Staaten (Lichtenstein, Island und Norwegen) + Türkeiauch EU-Binnenmarkt genannt

Anmerkung 1:
Auf dem Markt bereitgestellte Produkte müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Vorschriften der Druckgeräterichtlinie der entsprechen.

Anmerkung 2:
Das erstmalige Inverkehrbringen sollte vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt werdenAnmerkung 3

Anmerkung 3:
Stellt ein Hersteller oder Einführer ein Produkt einem Händler oder Endnutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als „Inverkehrbringen“ bezeichnet

Weiterführende Informationen

Marktüberwachung für Druckgeräte