Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-04

Die Vermeidung von Gefahren durch Überdruck von Feuerlöschern muss unter allen vorhersehbaren Umständen entweder durch Beseitigung der Gefahr durch konstruktive Gestaltung oder durch eine Schutzvorrichtung erreicht werden. Die Brandgefahr von außen ist je nach Art des Feuerlöschers angemessen zu berücksichtigen. Da tragbare Feuerlöscher sehr weit verbreitet sind und auch Verbraucherprodukte sind, muss ein möglicher Fehlgebrauch […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-05

Ja, aber der Korrosionszuschlag wie auch andere Eigenschaften müssen als Korrekturfaktoren bei der Festlegung des Mindestwertes für den Prüfdruck berücksichtigt werden, wie in Anhang I Nr. 2.2.4 a), zweiter Abschnitt dargelegt wird.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-06

Nein. Wenn unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die zulässigen Grenzwerte überschritten werden können, muss eine Schutzvorrichtung in Form eines Ausrüstungsteils mit Sicherheitsfunktion eingesetzt werden, welche gegebenenfalls durch eine Überwachungseinrichtung ergänzt wird. AnmerkungAnhang I Nr. 2.11 listet die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion auf, die auf Überwachungseinrichtungen keine Anwendung finden. Insbesondere müssen Ausrüstungsteile […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-07

Nein. Die in Anhang I Nr. 2.2.2 zweiter Anstrich festgelegten Grenzwerte betreffen die Druckgeräte selbst, nicht ihre Bauteile. Die Ergebnisse der experimentellen Methode, die auf die Bauteile angewandt wird, werden bei der Auslegung des Druckgeräts berücksichtigt. Vgl. auch Leitlinie D-09.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-08

Nein. Dieser Satz führt eine Reihe von einzelnen, möglichen Auslegungsgrundsätzen auf, welche angewandt werden können, um einen angemessenen und zuverlässigen Schutz zu erzielen; es handelt sich nicht um eine vollständige Liste. „Selbstüberwachung“ wird in dieser Liste einzelner, möglicher Auslegungsgrundsätze als Beispiel genannt, ist aber keine zusätzliche Anforderung. Der Auslegungsgrundsatz, der in einer bestimmten Anwendung verwendet […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-09

Nein. Die Dauer entspricht der erforderlichen Zeit, um den Druck unter PS zu senken. Sie hängt von der Dynamik der transienten Druckerhöhungen ab, die von einem Druckgerät zum anderen sehr unterschiedlich sein können. Der Druckbegrenzungseinrichtung muss geeignete Merkmale (Durchflusskapazität, Einstelldruck im Verhältnis zum PS usw.) aufweisen, um den Druck sicher zu verringern.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-10

Nein, das bezieht sich auf die langsame Zersetzung instabiler Fluide, die ohne Zündquelle auftreten und zu einem langsamen Druckanstieg führen. Beispiele für Gase, die sich langsam zersetzen, sind Diboran (CAS-Nr. 19287-45-7, UN-Nr. 1911) und Germaniumtetrahydrid (CAS-Nr. 7782-65-2, UN-Nr. 2192). Für diese Gase gelten auch spezifische Anforderungen in Bezug auf den Prüfdruck gemäß den Gefahrgutvorschriften. BegründungDie […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-17

Ja, alle nach Modul B (Baumuster) + C2 bewerteten Druckgeräte sind mit der Kennnummer der notifizierten Stelle zu kennzeichnen, die die Beteiligung der notifizierten Stelle an der Phase der Fertigungskontrolle anzeigt.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-15

Ja, sofern die Abnahme vor Ablauf der Gültigkeit des Systemzertifikats nach dem QS-System erfolgte, das von der notifizierten Stelle „X“ zertifiziert (und überwacht) wurde. Der Hersteller muss dokumentieren im Rahmen welcher Zulassung sein Gerät hergestellt wurde. Eine Lösung besteht darin, die Konformitätserklärung mit einem Datum zu versehen.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie D-13

Nein. In den Modulen F und G kann der Hersteller dem Inspektor der notifizierten Stelle die Mittel und Ressourcen zur Durchführung der Schlussprüfung und/oder der Druckprüfung zur Verfügung stellen, aber die notifizierte Stelle muss bei der Schlussprüfung und der Druckprüfung anwesend sein.