Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-07
Nein. Daher ist Nr. 3.1.3 in Anhang I nicht anwendbar auf Personal, das „Sichtprüfungen“, wie in EN ISO 9712:2012 dargestellt, durchführt.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-06
Wenn es keine harmonisierten Normen gibt, muss sich der Hersteller auf ein vorhandenes Dokument (vorläufige zur Harmonisierung anstehende Norm, Fachdokument, Leitfaden, Dokument einer unabhängigen Stelle/ notifizierten Stelle, Betriebsunterlagen usw.) beziehen oder ein einschlägiges Dokument erstellen. Solche Dokumente müssen zumindest Folgendes festlegen: Siehe auch Leitlinie F-01. Bei Schweißverfahren siehe Leitlinie F-12.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-05
Die Definition in Artikel 2 Nr. 13 umfasst auch andere dauerhafte Werkstoffverbindungen, durch z. B. Löten, Schweißlöten, Aufweiten, Kleben, Frettage oder Nieten. Daher gelten die Anforderungen der Ziff. 3.1.2 und 3.1.3 auch für solche Verbindungen. AnmerkungLösbare Expansionsvorrichtungen (z. B. Expansionsstopfen zum Abdichten von Wärmetauscherrohren) erfordern für ihre Abtrennung keine zerstörende Verfahren und sind daher keine […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-04
Ja, eine notifizierte Stelle darf die Zulassung für ein Arbeitsverfahren für dauerhafte Werkstoffverbindungen nicht ablehnen, wenn diese Zulassung auf der Grundlage einer konkreten Bezugnahme und kompetenten Anwendung der DGRL erteilt wurde. Dennoch ist sie dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das Arbeitsverfahren für eine dauerhafte Werkstoffverbindung und die Bezugnahme zur DGRL dem hergestellten Produkt angemessen sind.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-03
Die Richtlinie verlangt keine Qualifikation für Umformverfahren in Nr. 3.1.1 des Anhangs I, obwohl sie eine solche Qualifikation für dauerhafte Werkstoffverbindungen in Nr. 3.1.2 in Anhang I enthält. Sie enthält jedoch eine wesentliche Anforderung zur Vorbereitung der Bauteile (vgl. Anhang I Nr. 3.1.1) und der Hersteller hat in der technischen Dokumentation der Druckgeräte zu zeigen, […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-02
Zusätzlich zu den im Konformitätsbewertungsmodul geforderten Dokumenten sollten gegebenenfalls folgenden Dokumente zur Verfügung gestellt werden (falls zutreffend): Diese Dokumente sollen für die Schlussprüfung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese Prüfung vom Hersteller, der Betreiberprüfstelle oder der notifizierten Stelle durchgeführt wird.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-01
Nein, in Übereinstimmung mit und unter der Verantwortung der notifizierten Stelle oder einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle, können einige praktische Aufgaben betreffend die Zulassung von Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Werkstoffverbindung und von Personal von einer zuständigen Person des Herstellers gemäß einem Qualitätssystem durchgeführt werden. Anmerkung 1Die notifizierte Stelle oder anerkannte unabhängige Prüfstelle muss zumindest zeitweise […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-01
Es ist davon auszugehen, dass AnmerkungModul B: EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster) ist nicht anwendbar auf Geräte, die durch experimentelle Auslegung geprüft werden.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-02
Die 1,1•PS Begrenzung gilt nicht für Brände. BegründungDie Anforderung in Anhang I Nr. 2.12 für externe Brände bezieht sich auf die Schadensbegrenzung und dient nicht der Druckbegrenzung im Normalbetrieb.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie E-03
Ja, wenn interne oder externe Undichtigkeit (d. h. zur Atmosphäre / Umgebung) eine druckbedingte Gefahr ist, fällt sie unter die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der DGRL. Alle druckbedingten Gefahren sind im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung und das/die vorgesehene/n enthaltene/n Fluid/e zu bewerten, und zwar nicht nur die Anforderung der ausreichenden Belastbarkeit, sondern auch interne/externe Undichtigkeiten und […]