Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-02

Zusätzlich zu den im Konformitätsbewertungsmodul geforderten Dokumenten sollten gegebenenfalls folgenden Dokumente zur Verfügung gestellt werden (falls zutreffend): Diese Dokumente sollen für die Schlussprüfung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese Prüfung vom Hersteller, der Betreiberprüfstelle oder der notifizierten Stelle durchgeführt wird.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-03

Die Richtlinie verlangt keine Qualifikation für Umformverfahren in Nr. 3.1.1 des Anhangs I, obwohl sie eine solche Qualifikation für dauerhafte Werkstoffverbindungen in Nr. 3.1.2 in Anhang I enthält. Sie enthält jedoch eine wesentliche Anforderung zur Vorbereitung der Bauteile (vgl. Anhang I Nr. 3.1.1) und der Hersteller hat in der technischen Dokumentation der Druckgeräte zu zeigen, […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-04

Ja, eine notifizierte Stelle darf die Zulassung für ein Arbeitsverfahren für dauerhafte Werkstoffverbindungen nicht ablehnen, wenn diese Zulassung auf der Grundlage einer konkreten Bezugnahme und kompetenten Anwendung der DGRL erteilt wurde. Dennoch ist sie dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das Arbeitsverfahren für eine dauerhafte Werkstoffverbindung und die Bezugnahme zur DGRL dem hergestellten Produkt angemessen sind.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-05

Die Definition in Artikel 2 Nr. 13 umfasst auch andere dauerhafte Werkstoffverbindungen, durch z. B. Löten, Schweißlöten, Aufweiten, Kleben, Frettage oder Nieten. Daher gelten die Anforderungen der Ziff. 3.1.2 und 3.1.3 auch für solche Verbindungen. AnmerkungLösbare Expansionsvorrichtungen (z. B. Expansionsstopfen zum Abdichten von Wärmetauscherrohren) erfordern für ihre Abtrennung keine zerstörende Verfahren und sind daher keine […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-06

Wenn es keine harmonisierten Normen gibt, muss sich der Hersteller auf ein vorhandenes Dokument (vorläufige zur Harmonisierung anstehende Norm, Fachdokument, Leitfaden, Dokument einer unabhängigen Stelle/ notifizierten Stelle, Betriebsunterlagen usw.) beziehen oder ein einschlägiges Dokument erstellen. Solche Dokumente müssen zumindest Folgendes festlegen: Siehe auch Leitlinie F-01. Bei Schweißverfahren siehe Leitlinie F-12.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-08

Die entsprechenden harmonisierten Normen sind oder In beiden Fällen sind die zutreffenden Anforderungen des Anhangs I Nr. 3.1.2 der DGRL durch die Norm abzudecken und diese Bestimmungen sind im Anhang ZA der einzelnen Normen in Bezug zu nehmen.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-09

Nein. Gemäß Anhang I Nr. 3.1.3 erfordert die DGRL, dass die zerstörungsfreien Prüfungen der dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Für das ZfP- oder ZP-Labor des Herstellers oder für das Prüflabor, an die der Hersteller die Prüfungen im Unterauftrag vergibt, ist keine Akkreditierung erforderlich.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-10

Ja, vorausgesetzt, die anderen Standorte unterliegen dem gleichen technischen Management und Qualitätsmanagement. AnmerkungEN ISO 15614-1 über Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren besagt, dass die für einen Hersteller erteilte Zulassung einer vorläufigen Schweißanweisung (pWPS), auch für das Schweißen in Werkstätten oder auf Baustellen, die derselben technischen und qualitativen Überwachung dieses Herstellers unterliegen, gilt.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie F-11

Wenn es keine harmonisierten Normen gibt, muss sich der Hersteller auf ein vorhandenes Dokument (vorläufige zur Harmonisierung anstehende Norm, Fachdokument, Leitfaden, Dokument einer anerkannten unabhängigen Stelle/notifizierten Stelle, Betriebsunterlagen usw.) beziehen oder ein einschlägiges Dokument erstellen. Ein solches Dokument muss zumindest Folgendes festlegen: AnmerkungDie Richtlinie besagt, „die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen haben den für die zu verbindenden […]