Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie C-06

Wenn man die globale Konformitätsbewertung in Artikel 14 Abs. 6 anwendet, sollte jedes einzelne Druckgerät und der Zusammenbau der einzelnen Druckgeräte (Anhang I, Abschnitt 2.8) bewertet werden. Anhang I bestimmt in der ersten Vorbemerkung, dass die Anforderungen des Anhang I auch auf Baugruppen Anwendung finden, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht. Jedes Druckgerät, aus […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-27

Die Einstufung bestimmt sich nach dem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert, wobei die Ausgangs-, Zwischen- und Endzustände der Fluide berücksichtigt werden, die unter allen vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen entstehen könnten. Siehe auch Leitlinien B-21.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-41

Ab dem 1. Juni 2015 stützt sich die Einstufung von Fluiden auf Artikel 13 der Richtlinie 2014/68/EU. In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a sind die Klassen und Kategorien physikalischer Gefahren und Gesundheitsgefahren für Stoffe und Gemische der Gruppe 1 aufgeführt. Die Einstufung basiert auf der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die nachstehende Tabelle gibt einen […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-40

Das druckhaltende Ausrüstungsteil wird durch das Zusammenfügen beider Ausrüstungsteile nicht zu einem Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion. Die Kombination der einzelnen Teile führt nicht zu einer Erweiterung ihrer unterschiedlichen Funktionen. Beide Ausrüstungsteile müssen jeweils einer entsprechenden Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterzogen werden. Anmerkung 1Ein druckhaltendes Ausrüstungsteil, das mit einem Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion versehen ist, stellt keine Baugruppe dar, […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-38

Diese Ausnahmeregelung betrifft nur Auspuff- und Einlassschalldämpfer, die einem Gegendruck von kleiner oder gleich 0,5 bar aufweisen. Im Allgemeinen stehen diese Geräte in unmittelbarem Kontakt mit der Atmosphäre. Schalldämpfer, die einem Gegendruck von mehr als 0,5 bar aufweisen (z. B. Auslassschalldämpfer eines Boosters) unterliegen als druckhaltende Ausrüstungsteile der Richtlinie.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-37

Der Zweck eines Kondensatabscheiders besteht im Sammeln von Kondensat. Daher ist er als druckhaltendes Ausrüstungsteil zu betrachten, das ggf. mit einer CE-Kennzeichnung versehen In-Verkehr gebracht wird. Ein Kondensatabscheider, der jedoch speziell als Bestandteil einer vorgegebenen Rohrleitung entworfen und hergestellt wird, kann als Bestandteil der gesamten Rohrleitung betrachtet werden und muss in diesem Fall nicht mit […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-36

Ja, sie sind ausgenommen. BegründungZwar funktionieren Rekuperatoren und Winderhitzeranlagen unterschiedlich, indem im ersteren Fall die einströmende Kaltluft durch Wärmeaustausch mit einem anderen heißen Gas erfolgt und im zweiten Fall durch das Befeuern mittels einer alternativen Wärmequelle, sie können aber für die Zwecke der Ausnahmeregelung nach diesem Artikel als ähnlich angesehen werden. Diese Winderhitzeranlagen sollten von […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-35

Diese Doppelummantelungen sind als Bestandteil der Rohrleitungen zu betrachten, wenn die Funktion dieser Doppelummantelungen nicht losgelöst von der innen liegenden Rohrleitung gesehen werden kann, deren Zweck im Transport von Fluiden besteht. BegründungDie technischen Regeln für den Entwurf und die Herstellung dieser Doppelummantelungen sind in der Regel mit denjenigen für Rohrleitungen identisch. Anmerkung 1Es gibt zwei […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-34

Hermetisch verschlossene Kältekompressoren sind Druckbehälter. Gewöhnlich besteht ein Kompressor aus zwei Kammern: der Niederdruckkammer PS1, mit dem Volumen V1, und der Hochdruckkammer PS2 mit dem Volumen V2. Der Ausgleichsdruck im Stillstand wird als PS3 bezeichnet (er ist immer höher als PS1). Es gilt jeweils die höhere Kategorie, die sich aus den Niederdruckkammern (ausgehend von PS3 […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-33

Die einzelnen Druckgeräte sind nach ihren inhärenten Eigenschaften (PS, V, DN, …) einzustufen. Ihre Integration in die Sicherheitskette erfolgt unter Verwendung eines Konformitätsbewertungsverfahrens der Kategorie IV oder einem Verfahren, welches der Kategorie der Ausrüstung entspricht, für die die Sicherheitskette speziell konzipiert ist. Wenn Druckgeräte in eine Sicherheitskette eingebunden sind, werden sie als Teile dieser Sicherheitskette […]