Im Rahmen der Europäischen Initiative für mehr Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung, beabsichtigt die EU-Kommission zahlreiche EU-Harmonisierungsrichtlinien bzw. EU-Verordnungen durch geringe Änderungen zu modernisieren.
Im Kern soll die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, den notifizierten Stellen, den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden und den Endnutzern erleichtert werden. Außerdem ist die Angabe einer digitalen Kontaktmöglichkeit des Herstellers auf dem Druckgeräte bzw. der Baugruppe und in der EU-Konformitätserklärung vorgesehen.
Änderung der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Dies betrifft im Wesentlichen:
- Dokumente, die Benutzer von Druckgeräten oder Baugruppen zur Verfügung gestellt werden müssen, auch in digitaler Form zur Verfügung zu stellen
- Dokumente die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen dem Hersteller und den notifizierten Stellen ausgetauscht werden, in digitaler Form zu verwenden
- Hersteller müssen auf Verlangen von Marktaufsichtsbehörden, die technischen Unterlagen diese in elektronischer Form zur Verfügung stellen
- Zusätzliche Anforderungen an Wirtschaftsakteure hinsichtliche digitale Informationen bei EU-Konformitätserklärungen
- Das die EU-Kommission in bestimmten Fällen „gemeinsame technische Spezifikationen“ veröffentlichen kann, die ebenfalls die Konformätsvermutung auslösen.
Es ist beabsichtigt, diese gemeinsame Spezifikationen in zahlreichen bestehenden harmonisierten Produktvorschriften einzuführen (Omnibus IV Paket). u.a. auch für die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU,
zu 1.: Dokumente und Informationen, die an Benutzer gerichtet sind
Wesentlich Änderungen hinsichtlich der Dokumente:
- Hersteller werden verpflichtet, die EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form auszustellen
- Hersteller müssen zur Kennzeichnung auf dem Druckgerät jetzt zusätzlich auch die digitale Kontaktdaten angeben, über der der Hersteller erreichbar ist
- Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden; in einer Sprache die je nach Entscheidung des Mitgliedsstaats festgelegt ist und von Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann;
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die voraussichtlichen Endnutzer der Druckgeräte oder Baugruppen.
Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, stellt der Hersteller die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in Papierform zur Verfügung. Diese Sicherheitsinformationen müssen für die Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen berücksichtigen die Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung der Sicherheit spielt. - Werden die Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen in elektronischer Form bereitgestellt, so muss der Hersteller
- a) auf dem Druckgerät oder den Baugruppen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf sie zugegriffen werden kann und wie sie in Papierform angefordert werden können;
- b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Druckgeräts oder der Baugruppen, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in die Software des Druckgeräts oder der Baugruppen eingebettet ist;
- c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Druckgeräts oder der Baugruppen und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppen online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Druckgeräts oder der Baugruppen oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf die Betriebsanleitung oder die Sicherheitsinformationen in Papierform anfordern. Fordert der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung kostenlos zur Verfügung.
zu 2.: Dokumentenaustausch mit notifizierten Stellen
- Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in elektronischer Form in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.
- Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.
zu 3.: Unterlagen an Marktaufsichtsbehörden
- Hersteller und Bevollmächtigte
stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppen mit dieser Richtlinie erforderlich sind, - Händler
Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind. - Einführer
Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.
zu 4.: Ggf. zusätzliche digitale Anforderungen bei EU-Konformitätserklärungen
Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für das Druckgerät oder die Baugruppe geltender Rechtsvorschriften der Union verpflichtet z. B. die EU-Maschinenverordnung, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so sind die Informationen, die gemäß Anhang IV in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen sind, sowie die in der Betriebsanleitung nur in diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.
zu 5.: Gemeinsame Spezifikationen
Die EU-Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen erlassen, wenn die in Anhang I der DGRL festgelegten grundlegenden Anforderungen
- nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst, nicht erfüllt werden;
- die Anforderungen gemäß Anhang I werden von harmonisierten Normen oder von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen; oder
- wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich nicht konformer Druckgeräte oder Baugruppen auszuräumen sind;
Weitere Änderungen betreffen Anhang I, II und IV der Druckgeräterichtlinie hinsichtlich der zusätzlichen Erwähnungen von „gemeinsamen Spezifikationen“.
Weiterführende Informationen
Fachbeitrag: Gemeinsame Spezifikation als Alternative zu harmonisierte Normen?