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Gemeinsame Spezifikationen – Ein weiteres Instrument für Europäische Druckgerätesicherheit

Die EU-plant „Gemeinsame Spezifikationen“, die in bestimmten Fällen als Alternative zu den bereits existierenden harmonisierten Normen. Dadurch soll eine zusätzliche Option geschaffen werden, um Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf die Einhaltung der EU-Vorschriften in Situationen zu geben indem

  • in denen es keine harmonisierten Normen gibt,
  • sie nicht verfügbar sind,
  • nicht ausreichen oder
  • dringend erforderlich sind. 

De EU-Kommission kann als außergewöhnliche Ausweichlösung rechtlich bindende Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen gemeinsame Spezifikationen für die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder andere Anforderungen festgelegt werden, um den Herstellern die Erfüllung dieser Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder anderer Anforderungen zu erleichtern.

Gemeinsame Spezifikationen (common specifications) werden durch die EU-Kommission in Form einer Durchführungsakte erlassen. Die „Common Specifications“ (CS) bezeichnen eine Reihe technischer Anforderungen – keine Norm –, die eine Möglichkeit zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen (wie Sicherheit, Schutz, Umweltschutz, Hygiene, Gesundheit) bietet, die für ein Produkt, ein Gerät, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder ein System gelten.

Rechtliche Umsetzung zur Einführung von gemeinsamen Spezifikationen

Es ist beabsichtigt, diese gemeinsame Spezifikationen in zahlreichen bestehenden harmonisierten Produktsvorschriften in nachstehenden sektionalen Bereichen einzuführen (Omnibus IV Paket).

Hierzu soll eine sogenannten Omnibus-Richtlinie (Omnibus Directive Aligning product legislation with the digital age) nachstehende Richtlinien geändert werden:

  • Richtlinie 2000/14/EG über Geräuschemissionen in der Umwelt durch zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte
  • Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
  • Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder
  • Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter
  • Richtlinie 2014/30/EU über elektromagnetische Verträglichkeit
  • Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen
  • Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte
  • Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
  • Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)
  • Richtlinie 2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie)
  • Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen
  • Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte
  • Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung

Gemeinsame Spezifikationen im Rahmen der Druckgeräterichtlinie

  1. Bei den Begriffen in Artikel 2 wird unter Nr. 24a „Gemeinsame Spezifikationen“ eingefügt:
    24a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät, einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.
  2. Die Druckgeräterichtlinie enthält einen zusätzlichen Artikel 12a „Gemeinsame Spezifikationen“ bei der die Voraussetzungen genannt werden, in welchen Fällen die EU-Kommission diese „Gemeinsame Spezifikationen“ erlassen darf:
    • Die in Anhang I festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
    • die Anforderungen gemäß Anhang I werden von harmonisierten Normen oder von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen; 
    • wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich nicht konformer Druckgeräte oder Baugruppen auszuräumen sind.
  3. Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit der gemeinsamen Spezifikation übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die von diesen in Anhang I festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Gemeinsame Spezifikationen in bereits erlassene Rechtsvorschriften 

Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen enthält bereits in Artikel 20 Vorgaben für die Erstellung von gemeinsamen Spezifikationen. Ähnliche Regelungen gibt es im AI-Act (Verordnung (EU2024/1689 ) sowie im Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847 ).

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