Nur der Hersteller ODER der in der Union ansässige Bevollmächtigte darf im Rahmen des in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens eine EU-Konformitätserklärung erstellen und unterzeichnen. Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, in dem bestätigt wird, dass das Produkt alle einschlägigen Anforderungen aller geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.
Anmerkung 1:
Der Hersteller darf auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig sein.
Durch die Erstellung und Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts.
Anmerkung 2:
Die Druckeräterichtlinie enthält keine Vorgaben hinsichtlichtlich der Stellung des Unterzeichners in dem Unternehmen. Der Hersteller trägt die Verantwortung, welche Person/en er beauftragt, in seinem Namen das Dokument zu unterzeichnen.
Gelten für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsakte der Union, muss der Hersteller oder der Bevollmächtigte eine einzige Konformitätserklärung in Bezug auf ALLE diese Rechtsakte der Union vorlegen, wie z. B. die Maschinenverordnung, die Atex-Produktrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie. Die einzige Konformitätserklärung kann aus einem Dossier bestehen, das alle relevanten Einzelkonformitätserklärungen enthält.
Die EU-Konformitätserklärung muss in die Sprache oder Sprachen übersetzt werden, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Wenn eine Übersetzung der EU-Konformitätserklärung von einem anderen Wirtschaftsakteur angefertigt wurde und nicht vom Hersteller unterzeichnet ist, muss zusätzlich zur übersetzten Fassung eine Kopie der vom Hersteller unterzeichneten Original-EU-Konformitätserklärung vorgelegt werden.
Weiterführende Informationen
Inhalt, Form, Sprachfassung und Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung