Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-29

Nein, nur in den nachstehend beschriebenen Sonderfällen: Der Druckgerätehersteller trägt die volle Verantwortung für alle zusätzlich durchgeführten Prüfungen. Bei einem Zertifikat, das von Werkstoffhersteller mit zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, ausgestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es die Konformität mit den Anforderungen bestätigt. Dies gilt jedoch nur für den im Zertifikat bzw. in der Prüfbescheinigung angegebenen Umfang. Für […]

Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-30

Nein, auch wenn die mechanischen Prüfungen in einer Prüfbescheinigung nach EN 10204 erfasst sind, in der das prüfende Unternehmen als Werkstoffhersteller genannt wird. BegründungNach Anhang I Nr. 4.3 der DGRL ist der Werkstoffhersteller verpflichtet, die Einhaltung einer Spezifikation zu bestätigen. Unternehmen, die nicht am Prozess der Werkstoffherstellung beteiligt sind, können nicht als als Werkstoffhersteller gelten.

Druckgeräterichtlinie Leitlinie J-09

Beispiele für Begriffe sind in der folgenden Tabelle definiert: (*): Für Druckgeräte der Kategorie I, eingeschlossen „Sonstige Teile“ im Sinne der Leitlinie G-05, bei denen es sich um Elemente handelt, die mit CCPR verbunden sind (einschließlich derjenigen, die mit PP und MPBP verbunden sind). Beispiel: Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für CCPR gelten auch für PP und MPBP. […]