Nein,
auch wenn die mechanischen Prüfungen in einer Prüfbescheinigung nach EN 10204 erfasst sind, in der das prüfende Unternehmen als Werkstoffhersteller genannt wird.
Begründung
Nach Anhang I Nr. 4.3 der DGRL ist der Werkstoffhersteller verpflichtet, die Einhaltung einer Spezifikation zu bestätigen. Unternehmen, die nicht am Prozess der Werkstoffherstellung beteiligt sind, können nicht als als Werkstoffhersteller gelten.