Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-37
Der Zweck eines Kondensatabscheiders besteht im Sammeln von Kondensat. Daher ist er als druckhaltendes Ausrüstungsteil zu betrachten, das ggf. mit einer CE-Kennzeichnung versehen In-Verkehr gebracht wird. Ein Kondensatabscheider, der jedoch speziell als Bestandteil einer vorgegebenen Rohrleitung entworfen und hergestellt wird, kann als Bestandteil der gesamten Rohrleitung betrachtet werden und muss in diesem Fall nicht mit […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-40
Das druckhaltende Ausrüstungsteil wird durch das Zusammenfügen beider Ausrüstungsteile nicht zu einem Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion. Die Kombination der einzelnen Teile führt nicht zu einer Erweiterung ihrer unterschiedlichen Funktionen. Beide Ausrüstungsteile müssen jeweils einer entsprechenden Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterzogen werden. Anmerkung 1Ein druckhaltendes Ausrüstungsteil, das mit einem Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion versehen ist, stellt keine Baugruppe dar, […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-08
Gemäß der Definition (s. Artikel 2 Ziff. 5) sind „druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen – d. h., das Gerät verfügt nicht nur über die Funktion „druckhaltend“, sondern auch über eine zusätzliche Funktion. Das druckhaltende Ausrüstungsteil kann z. B. durch Verschrauben, Hart- oder Weichlöten oder Schweißen mit anderen Druckgeräten verbunden […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-15
Ja, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsfunktion des druckhaltenden Ausrüstungsteils eine druckbedingte Gefährdung festgestellt wird (siehe auch Leitlinie A-08). Beispiel anhand von Ventilen: Der vorgesehene Gebrauch des Ventils ist in der Betriebsanleitung zu beschreiben, wird es als einziges Mittel für die Absperrung benutzt, muss es die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllen.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-25
Ein Sensor als solcher fällt weder unter die Definition eines druckhaltende Ausrüstungsteils nach Artikel 2 Nummer 5 (vgl. Leitlinie A-08) noch unter die Definition eines Ausrüstungsteils mit Sicherheitsfunktion nach Artikel 2 Ziff. 4. Somit darf (nach der DGRL) an dem einzelnen Sensor keine CE-Kennzeichnung angebracht werden. Das Konformitätsbewertungsverfahren und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie beziehen sich […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie A-40
Der Begriff druckbeaufschlagtes Gehäuse bezieht sich auf eine Umhüllung, in der ein unter Druck stehendes Fluid (PS > 0,5) enthalten ist oder transportiert wird (Volumen V > 0). Deshalb ist ein Produkt, dessen einzige druckbeaufschlagte Oberfläche ein Flansch oder ein angeschraubtes Formstück ist, kein druckhaltendes Ausrüstungsteil, sondern ein Bauteil eines Druckgerätes nach der Druckgeräterichtlinie (DGRL), […]