Ja, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsfunktion des druckhaltenden Ausrüstungsteils eine druckbedingte Gefährdung festgestellt wird (siehe auch Leitlinie A-08).
Beispiel anhand von Ventilen:
- wenn ein Ventil das einzige Mittel zur Absperrung des Inhalts eines Druckgeräts von der Atmosphäre oder von nachgelagerten Geräten sein soll, die nicht so ausgelegt sind, dass sie dem vorgelagerten Druckstand halten, dann müssen die inneren Teile des Ventils, die zu der Absperrung beitragen, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I erfüllen;
- wenn ein Ventil zwischen einem Druckbehälter und druckhaltenden Rohrleitungen eingebaut werden soll, die beide druckfest ausgelegt sind, gibt es bei der Betriebsfunktion des Ventils keine druckbedingte Gefährdung und deshalb benötigen die inneren Teile des Ventils die wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht zu erfüllen.
Der vorgesehene Gebrauch des Ventils ist in der Betriebsanleitung zu beschreiben, wird es als einziges Mittel für die Absperrung benutzt, muss es die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie erfüllen.