Ein Sensor als solcher fällt weder unter die Definition eines druckhaltende Ausrüstungsteils nach Artikel 2 Nummer 5 (vgl. Leitlinie A-08) noch unter die Definition eines Ausrüstungsteils mit Sicherheitsfunktion nach Artikel 2 Ziff. 4. Somit darf (nach der DGRL) an dem einzelnen Sensor keine CE-Kennzeichnung angebracht werden.
Das Konformitätsbewertungsverfahren und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie beziehen sich auf ein komplettes Sicherheitssystem. Die Anforderungen an den Sensor können je nach dem angewandten Sicherheitskonzept unterschiedlich sein [zum Beispiel Redundanz oder versagenssichers Verhalten (fail safe), vgl. Anhang I Nr. 2.11.1].
Anmerkung:
Die Bedeutung des Begriffes „Sensor“ ist definiert im „International Vocabulary of Metrology – Basic and General Concepts and Associated Terms, veröffentlicht von JCGM (Joint Comittee for Guides in Metrology).