Anhang IV
EU-Konformitätserklärung Nr. … (1)
[ Leitlinie I-22 | Leitlinie J-06 | Leitlinie J-08 ]
1. Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer);
2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller;
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten):
- Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe;
- angewandte Konformitätsbewertungsverfahren;
- bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union;
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
7. Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung.
8. Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift)
(Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen)
(1) Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.