Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Die letzten Fachbeiträge

Betriebsanleitungen für Druckgeräte

Betriebsanleitungen sind Informationen des Herstellers an den Benutzer zur sachgerechten und bestimmungsgemäßen Verwendung und zum sicherern Betreiben. Die spezifischen Anforderungen an die Betriebsanleitung sind in der Anlage I, Abschnitt 3.4 der Druckgeräterichtlinie festgelegt. Betriebsanleitungen müssen beim Inverkehrbringen zur Verfügung gestellt werden.


Siehe hierzu auch Leitlinie H-03.

Es ist beabsichtigt, dass die Druckgeräterichtline im Rahmen einer Anpassung hinsichtlich der Digitalisierung die Betriebsanleitung auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Änderung werden in diesem Fachbeitrag eingearbeitet, sobald die Änderungen der DGRL in Kraft getreten sind.

Inhalt einer Betriebsanleitung (Druckgeräte)

Die spezifischen inhaltlichen Anforderungen von Betriebsanleitungen für Druckgeräte ergeben sich aus Anlage I Abschnitt 3.4 der DGRL sowie aus den spezifischen Anforderungen aus der Risikoanalyse. Zusätzlich enthalten einige Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie einige Hinweise.

Handlungsanleitung zum Inhalt einer Betriebsanleitung für Druckgeräte

Gestaltung und Sprachfassungen

Die Druckgeräterichtlinie gibt hinsichtlich der Gestaltung keine besonderen Vorgaben. Wenn auch die Sprachfassung nicht explizit in der Druckgeräterichtlinie vorgeschrieben ist, so sollte die Betriebsanleitung sinnvoller Weise mindestens in der Sprache des jeweiligen Aufstellungslandes vorliegen. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Gefahrenanalyse, da durch Betriebsanleitungen, die nicht in der jeweiligen Landessprache des Aufstellungslandes vorliegen, Gefahren ausgehen können. Durch nationale Bestimmungen können ggf. die Sprachfassungen verbindlich festgelegt werden. So ist nach der deutschen Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) verbindlich festgelegt, dass die Druckgeräte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache vorliegen.


Siehe hierzu auch Leitlinie I-21




Prüfung und Bewertung einer Betriebsanleitung für Druckgeräte

Eine Betriebsanleitung ist eine grundlegende Sicherheitsanforderung und muss daher Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens sein. Wenn die Durchführung oder Überwachung der Abnahme zu den Aufgaben der benannten Stelle gehört, muss diese prüfen, ob eine Betriebsanleitung vorhanden ist und ob sie der Richtlinie entspricht.

Die Betriebsanleitung muss im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens von der involvierten notifizierten Stelle geprüft werden.

Wenn die benannte Stelle bei der Entwurfsprüfung einbezogen ist, muss diese prüfen, ob die bestimmungsgemäße Verwendung und die Restgefahren beschrieben sind und ob vorgesehen ist, diese in die Betriebsanleitung aufzunehmen. Bei Modulen auf der Grundlage von Qualitätssicherungssystemen (z. B. Modul H) muss im Zuge der Bewertung des Qualitätssystems das Vorhandensein von angemessenen Verfahren zur Festlegung der einzelnen Elemente der Betriebsanleitung geprüft werden.


Siehe hierzu auch Leitlinie D-07



Normen und Spezifikationen

Norm/SpezifikationTitel
EN 307
Wärmeaustauscher – Anleitung für die Anfertigung von Einbau- und Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen zum Erhalt der Leistung von Wärmeaustauschern jeglicher Bauart
CEN/TR 764-6Druckgerät – Teil 6: Aufbau und Inhalt einer Betriebsanleitung
EN 12952-18Wasserohrkessel und Anlagenkomponentenl – Teil 18: Betriebsanleitungen
EN 12953-13Großwasserraumkessel – Teil 13: Betriebsanleitungen
EN ISO 20607
Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
IEC IEE 82079-1Erstellen von Nutzerinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte – Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen.

Muster einer fiktiven Betriebsanleitung

Handlungsanleitung zum Inhalt einer Betriebsanleitung für Druckgeräte mit Muster-Betriebsanleitung , beispielhaft an einem fiktiven Druckgerät dargestellt.

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