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Frage:

Antwort:

Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die mit dem CE -Kennzeichen versehen sind, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Konformitätserklärung den nationalen Behörden auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden muss. Ansonsten wird die Konformitätsvermutung in Zweifel gestellt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein in Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen und eine Kopie davon zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts aufbewahren.

Allerdings verlangt Artikel 5 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten den freien Warenverkehr für Druckgeräte und Baugruppen vorsehen, die der DGRL entsprechen und mit der CE – Kennzeichnung versehen sind; es gibt in der DGRL jedoch keine Bestimmung, die besagt, dass für das Druckgerät oder die Baugruppe eine EU-Konformitätserklärung obligatorisch vorliegen muss, damit sie der DGRL entspricht.

Außerdem sollte sich der Hersteller darüber im Klaren sein, dass die Konformitätserklärung ein nützliches Dokument für den Händler oder den Anwender ist, weil es eine zusammenfassende Darstellung des Entwurfs, der Herstellung und der Konformitätsbewertung ist.

Der Hersteller sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass manche Mitgliedstaaten verlangen, dass die Konformitätserklärung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und für spätere wiederkehrende Prüfungen des Druckgeräts in den Räumlichkeiten des Anwenders vorliegt.

Der Hersteller sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass die EU-Konformitätserklärung ein wesentliches Dokument für den Hersteller einer Baugruppe ist, in die ein mit der CE – Kennzeichnung versehenes Druckgerät eingebaut werden soll.

Es ist somit höchst empfehlenswert, die EU-Konformitätserklärung bei allen Produkten, die als solche in Betrieb gehen sollen, mit dem Produkt mitzuliefern.

Anmerkung
Die EU-Konformitätserklärung muss kein separates Dokument sein. Sie kann in der Betriebsanleitung enthalten sein.

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