Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Letzten Fachbeiträge

Qualifikation, Aufgabe und Verantwortung der Prüfaufsicht für ZfP

Die Prüfaufsicht (ZfP) hat im Rahmen der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung für Werkstoffe und Schweißnähte an Druckgeräten eingesetzt.
Die zerstörungsfreien Prüfungen (ZfP) von Werkstoffen und Schweißnähten werden im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach den entsprechenden Regelwerken wie z. B.  EN 13445 oder AD 2000-Merkblatt durchgeführt. Dabei werden sowohl eigenes Prüfpersonal bei Herstellern als auch Prüfpersonal von ISO 17025 zertifizierten Prüflaboren im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages eingesetzt. Zum Prüfpersonal gehören neben den Prüfern auch die Prüfaufsicht.
 Dem Prüfaufsichtspersonal werden in den unterschiedlichen Normen und Regelwerken entsprechende Aufgaben und Verantwortungsbereiche zugewiesen. Dabei werden unterschiedliche Begriffe wie Aufsicht, Prüfaufsicht oder Aufsichtspersonal verwendet.

Qualifizierung nach EN ISO 9712

Die EN ISO 9712 regelt die Qualifizierung für Prüfpersonal einschließlich die Stufe 3 Qualifikation (Prüfaufsicht). Sie gilt als harmonisierte Norm im Sinne der Druckgeräterichtlinie (DGRL). Danach sind sie qualifiziert u.a. um nachstehende Aufgaben zu erfüllen:


  • 
ZfP-Prüfanweisungen und Verfahrensbeschreibungen einzuführen, auf redaktionelle und technische Richtigkeit zu prüfen und zu validieren;
  • Normen, Regelwerke, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen auszulegen;
  • die anzuwendenden Prüfverfahren, Verfahrensbeschreibungen und ZfP-Prüfanweisungen zu festzulegen;
  • alle Aufgaben in allen Stufen auszuführen und zu beaufsichtigen;
  • ZfP-Personal aller Stufen anzuleiten und zu betreuen.

Anforderungen gemäß Druckgeräterichtlinie (DGRL)


Gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.3 der DGRL muss das Prüfpersonal für Druckgeräte der Kategorie III und IV qualifizierte sein und durch eine unabhängige Prüfstelle nach Artikel 13 der DGRL anerkannt werden. Falls die Qualifikation nicht nach einer harmonisierten Norm erfolgt ist z. B. EN ISO 9712, kann die unabhängige Prüfstelle auch andere Zulassungskriterien akzeptieren. Die unabhängige Prüfstelle muss sich davon überzeugen, dass die Zulassungskriterien denen der EN ISO 9712 gleichwertig sind und dass der Geltungsbereich der Zulassung (gültiger Produkt- bzw. Industriesektor) für die Prüfung von dauerhaften Verbindungen in Druckgeräten vorhanden ist (siehe auch Leitlinie F-13).


Die Prüfungen können vom Druckgerätehersteller an externe Prüflabore im Rahmen eines Werkvertrages vergeben werden. Dabei bleiben die Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation des Prüfpersonals unberührt. Eine Akkreditierung als Prüflabor nach ISO 17025 ist zwar nicht explizit in der DGRL gefordert (siehe auch Leitlinie F-9), kann aber von den meisten ZfP-Prüflaboren mittlerweile nachgewiesen werden.


Anforderungen nach AD 2000 HP 4


Auch im AD 2000-Regelwerk im Merkblatt HP 4 sind Anforderungen für eine Prüfaufsicht festgelegt. Dabei geht man davon aus, dass die zerstörungsfreien Prüfungen normalerweise durch herstellereigenes Prüfpersonal (einschließlich Prüfaufsicht) durchgeführt werden. Allerdings lässt das Regelwerk auch betriebsfremdes Personal zu z. B. durch unabhängige Prüflabore, sofern sie die Anforderungen des Merkblattes HP 4 erfüllen.
Anforderungen und Aufgaben der Prüfaufsicht:

  • muss von der Fertigung unabhängig sein
  • bestimmt das anzuwendende Prüfverfahren
  • legt die Einzelheiten der Prüfdurchführung fest
  • setzt sie Prüfer ein
  • unterzeichnet den Prüfbericht
  • sie muss für ihre Aufgaben erforderliches Wissen und Grundkenntnisse in der Schweißtechnik haben
  • sie muss eine Ausbildung, Qualifizierung und Zertifizierung nach EN 473 (mind. Stufe 2) für den Industriesektor „Schweißnähte“
  • sie muss die Prüfungen beherrschen die nach den durchzuführenden Prüfungen nach HP 5/3 erforderlich sind
  • sie sorgt für den Ausbildungsstand der eingesetzten Prüfer
  • sie sorgt für die einwandfreie Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen.


Anforderungen nach KTA-Regelwerk


Die Anforderungen an die Prüfaufsicht sind nach den KTA 3210.3 Absatz Nr. 3.3.5 sowie KTA 3211.1 Nr. 3.4 Abs. 8 bis 10 ähnlich wie sie in AD 2000 Merkblatt HP 4 festgelegt sind. Für die Prüfverfahren RT (Durchstrahlungsprüfung) und UT (Ultraschallprüfung) ist gemäß KTA 3201.3 jedoch für das Prüfaufsichtspersonal die Stufe 3 nach EN EN ISO 9712 vorgesehen.


Prüfaufsichtspersonal in akkreditierten Prüflaboren nach EN ISO 17025


Prüflabore die nach der EN ISO 17025 akkreditiert sind, unterliegen den „Technischen Akkreditierungskriterien für zerstörungsfreie Prüfungen Nr. 71SD1001 der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Dort sind auch die Anforderungen an das Prüfaufsichtspersonal (Prüfaufsicht) festgelegt.

Anforderungen an die Prüfaufsicht für akkreditierte Prüflabore:

  • Eine ausreichende Anzahl von Prüfaufsichtspersonen muss in jedem Prüfverfahren vorhanden sein: (bis 20 Prüfer: 1; über 20 Prüfer bis 50 Prüfer: 2; über 50 Prüfer: 3)
  • Die Prüfaufsicht muss dem Prüflabor angehören oder vertraglich gebunden sein.
  • Die fachliche Qualifikation der Prüfaufsicht muss Stufe 3 nach EN ISO 9712 sein (oder Level III der ASME Code Qualifikation nach ASNT  bzw. ACCP)
  • Die Prüfaufsicht muss während der Prüfungen erreichbar sein.

  • Anmerkung

Anmerkung:
Eine Akkreditierung des Prüflabors nach ISO 17025 ist nicht explizit in der DGRL gefordert (siehe oben).

Vertrauen schaffen


Die Prüfaufsicht trägt wesentlich dazu bei, notwendiges Vertrauen in die zerstörungsfreien Prüfungen zu erreichen. Dazu gehört eine ausreichende Qualifikation, persönliche Eignung und die notwendige Autorisierung durch die „oberste Leitung“. Dies trifft für Hersteller als auch für akkreditierte Prüflaboratorien zu.

Weiterführende Informationen

EN ISO 14731: Schweißaufsicht – Aufgaben und Verantwortung (ISO 14731:2019); Deutsche Fassung EN ISO 14731:2019