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Konformitätsbewertung : Neue ortsbewegliche Druckgeräte

Die Konformitätsbewertung von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten ist gemäß § 11 ODV nach den Verfahren durchzuführen wie sie in den Bau- und Prüfvorschriften des ADR/RID Regelwerks für die Beförderung von gefährlichen Stoffen definiert sind, durchzuführen.

Neue ortsbewegliche Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung entsprechen nach denen die Geräte entworfen und hergestellt wurden:

  • ADR/RID Kapitel 6.2 für Druckgefäße, ggf. ihren Ventilen und Zubehörteilen
  • ADR/RID Kapitel 6.8 für Tanks, Batteriefahrzeugen/-wagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), mit ggf. ihren Ventilen und Zubehörteilen

Das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren von ortsbeweglichen Druckgeräten ist das Verfahren gemäß ADR/RID Abschnitt 1.8.7 unter Beteiligung einer vom Hersteller gewählten Benannten Stelle nach § 18 ODV.

Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ADR/RID Abschnitt 1.8.7 besteht aus:

  1. Baumusterprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.1
  2. Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.2
  3. Überwachung der Herstellung gemäß Untertabschnitt 1.8.7.3
  4. erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4

Die vorgenannten Verfahren muss der Hersteller jeweils bei einer akkreditierten benannten (notifizierten) Stelle (Xa-Stelle) seiner Wahl beantragen.

Konformitätszeichen Pi
Konformitätszeichen Pi

Konformitätskennzeichnung

Nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller das Konformitätszeichen Pi zusammen mit der Kenn-Nr. der beteiligten Notifizierten Stelle anbringen.

Tabelle 1: Beteiligte Stellen gem. ODV im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung

BegriffKonkrete StelleBeschreibung der ZuständigkeitQuelle
Benennende BehördeZLS
(Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik)
Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung und anschließende Überwachung akkreditierter Benannter Stellen;
Verpflichtung ergeben sich aus dem Abschnitt 1.8.6 ADR/RID
Artikel 18 der Richtlinie 2010/35/EU;
§ 15 ODV ;
Benannte Stelle (Notifizierte Stelle)

auch:
zugelassene Prüfstelle
gem. ADR/RID
Akkreditierte Inspektionssstellen nach ISO/IEC 17020 Typ A;

Anmerkung:
Deutschlandweit 8 und europaweit 1 34 Stellen zugelassen.
Quelle: Nando Datenbank
Prüfstelle nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID für Konformitätsbewertungen

– Abschnitt 1.8.7 ADR/RID in Verbindung mit Kapitel 6.2 ADR/RID für Druckgefäße und ihren Ventilen und Zubehörteilen

– Abschnitt 1.8.8 ADR/RID in Verbindung mit Kapitel 6.2 ADR/RID für Gaspatronen (UN 2037)

– Abschnitt 1.8.7 ADR/RID in Verbindung mit Kapitel 6.8 ADR/RID für Tanks Batteriefahrzeugen/-wagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), ihren Ventilen und Zubehörteilen. 

Benannte Stellen können auch Neubewertungen der Konformität nach § 12 ODV durchführen.

Anmerkung:
Nichte alle benannten Stellen decken nicht alle Konformitätsbewertungstätigkeiten und Prüftätigkeiten ab.
Der Umfang ergibt sich aus der Akkreditierungsurkunde.
Artikel 20 der Richtlinie 2010/35/EU;
§ 18 ODV;
zuständige Behörde
gem. ADR/RID 
Eine zuständige Behörde im Sinne ADR/RID kann eine notifizierte Stelle sein.siehe „Notifizierte Stelle“ Artikel 20 Abs. (2) TPED

Bevor Ortsbewegliche Druckgeräte Inverkehr gebracht werden, muss das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen sein und das Konformitätskennzeichen Pi zusammen mit der Kenn-Nr. der beteiligten Notifizierten Stelle angebracht sein.

Tabelle 2: Begriffe in Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung

BegriffBegriffserläuterung
Inverkehrbringendie erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt
Bereitstellung auf dem Marktjede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung
Verwendung Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, Entleerung und Wiederbefüllung
Pi-Kennzeichnungeine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der TPED erfüllen
Konformitätsbewertungdie Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG

Weiterführende Informationen

Ortsbeweglichen Druckgeräte-Verordnung – ODV (Text)

Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte