Die Konformitätsbewertung von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten ist gemäß § 11 ODV nach den Verfahren durchzuführen wie sie in den Bau- und Prüfvorschriften des ADR/RID Regelwerks für die Beförderung von gefährlichen Stoffen definiert sind, durchzuführen.
Neue ortsbewegliche Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung entsprechen nach denen die Geräte entworfen und hergestellt wurden:
- ADR/RID Kapitel 6.2 für Druckgefäße, ggf. ihren Ventilen und Zubehörteilen
- ADR/RID Kapitel 6.8 für Tanks, Batteriefahrzeugen/-wagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), mit ggf. ihren Ventilen und Zubehörteilen
Das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren von ortsbeweglichen Druckgeräten ist das Verfahren gemäß ADR/RID Abschnitt 1.8.7 unter Beteiligung einer vom Hersteller gewählten Benannten Stelle nach § 18 ODV.
Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ADR/RID Abschnitt 1.8.7 besteht aus:
- Baumusterprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.1
- Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.2
- Überwachung der Herstellung gemäß Untertabschnitt 1.8.7.3
- erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4
Die vorgenannten Verfahren muss der Hersteller jeweils bei einer akkreditierten benannten (notifizierten) Stelle (Xa-Stelle) seiner Wahl beantragen.

Konformitätskennzeichnung
Nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller das Konformitätszeichen Pi zusammen mit der Kenn-Nr. der beteiligten Notifizierten Stelle anbringen.
Tabelle 1: Beteiligte Stellen gem. ODV im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
| Begriff | Konkrete Stelle | Beschreibung der Zuständigkeit | Quelle |
|---|---|---|---|
| Benennende Behörde | ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) | Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung und anschließende Überwachung akkreditierter Benannter Stellen; Verpflichtung ergeben sich aus dem Abschnitt 1.8.6 ADR/RID | Artikel 18 der Richtlinie 2010/35/EU; § 15 ODV ; |
| Benannte Stelle (Notifizierte Stelle) auch: zugelassene Prüfstelle gem. ADR/RID | Akkreditierte Inspektionssstellen nach ISO/IEC 17020 Typ A; Anmerkung: Deutschlandweit 8 und europaweit 1 34 Stellen zugelassen. Quelle: Nando Datenbank | Prüfstelle nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID für Konformitätsbewertungen – Abschnitt 1.8.7 ADR/RID in Verbindung mit Kapitel 6.2 ADR/RID für Druckgefäße und ihren Ventilen und Zubehörteilen – Abschnitt 1.8.8 ADR/RID in Verbindung mit Kapitel 6.2 ADR/RID für Gaspatronen (UN 2037) – Abschnitt 1.8.7 ADR/RID in Verbindung mit Kapitel 6.8 ADR/RID für Tanks Batteriefahrzeugen/-wagen, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), ihren Ventilen und Zubehörteilen. Benannte Stellen können auch Neubewertungen der Konformität nach § 12 ODV durchführen. Anmerkung: Nichte alle benannten Stellen decken nicht alle Konformitätsbewertungstätigkeiten und Prüftätigkeiten ab. Der Umfang ergibt sich aus der Akkreditierungsurkunde. | Artikel 20 der Richtlinie 2010/35/EU; § 18 ODV; |
| zuständige Behörde gem. ADR/RID | Eine zuständige Behörde im Sinne ADR/RID kann eine notifizierte Stelle sein. | siehe „Notifizierte Stelle“ | Artikel 20 Abs. (2) TPED |
Bevor Ortsbewegliche Druckgeräte Inverkehr gebracht werden, muss das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen sein und das Konformitätskennzeichen Pi zusammen mit der Kenn-Nr. der beteiligten Notifizierten Stelle angebracht sein.
Tabelle 2: Begriffe in Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
| Begriff | Begriffserläuterung |
|---|---|
| Inverkehrbringen | die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt |
| Bereitstellung auf dem Markt | jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung |
| Verwendung | Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, Entleerung und Wiederbefüllung |
| Pi-Kennzeichnung | eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der TPED erfüllen |
| Konformitätsbewertung | die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG |
Weiterführende Informationen
Ortsbeweglichen Druckgeräte-Verordnung – ODV (Text)
Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte