Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Letzten Fachbeiträge

Notifizierte Stelle nach EU-Recht

Der Status „Notifizierte Stelle“ ist ein Begriff aus dem EU-Recht und steht in der Europäischen Union ansässigen Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung, wenn Sie durch ein nationale benennende Behörde an die EU-Kommission und andere EU-Staaten entsprechend dem spezifischen Harmonisierungsrechtsakt z. B. Druckgeräterichtlinie der EU-Kommission gemeldet wurden.

Die Mitgliedstaaten sind für die Notifizierung von Stellen verantwortlich. Die Auswahl der Stellen und die Verantwortung für sie liegt bei den nationalen Behörden, wie in Deutschland die ZLS. Sie können die Stellen, die sie notifizieren wollen unter denen auswählen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • relevante EU-Harmonisierungsvorschrifte(n) z. B. der Druckgeräterichtlinie für die sie tätig sein wollen,
  • harmonisierten internationale Konformitätsbewertungsnormen,
  • Nachweis der Kompetenzen über ein Akkreditierungsverfahren durch die nationale Akkreditierungsstelle.

Akkreditierung durch die nationale Akkreditierungsstelle

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurden ein rechtlicher Rahmen für die Akkreditierung auf nationaler und EU-Ebene geschaffen und eine allgemeine Politik mit eigenen Regeln, Verfahren und Infrastrukturen eingeführt. Im Zusammenhang mit dem Neuen Rechtsrahmen wurde jedoch festgelegt, dass es sich bei der Akkreditierung in der EU um eine nichtgewerbliche und nichtwettbewerbliche öffentliche Tätigkeit handelt, bei der sowohl den nationalen als auch den europäischen Behörden gegenüber Rechenschaftspflicht besteht. Jeder EU-Staat darf nur eine einzige Akkreditierungsstelle haben die vom jeweiligen Mitgliedstaat an die Europäische Stelle EA benannt wird. Die EU-Kommission veröffentlichte eine Liste mit allen Europäischen Akkreditierungsstellen (Accreditation Bodies).

Notifizierung durch die nationalen Staaten

Die Mitgliedstaaten sind für die Notifizierung von Stellen verantwortlich, und die Auswahl der Stellen und die Verantwortung für sie liegt bei den nationalen Behörden die sie damit beauftragen (in Deutschland ist das die Zentralstelle für Sicherheitstechnik – ZLS).

Die Notifizierung ist der Vorgang der Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten durch die notifizierende Behörde darüber, dass eine Konformitätsbewertungsstelle benannt worden ist, um Konformitätsbewertungen gemäß einem Harmonisierungsrechtsakt der Union durchzuführen; sie erfüllt die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen in Bezug auf notifizierte Stellen. Während die Benennung als Handlung der benennenden Behörde gilt – die auch die notifizierende Behörde sein kann –, kann eine „Stelle“ erst dann eine „notifizierte Stelle“ werden, wenn die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet sind. Da die Notifizierung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, sind diese nicht verpflichtet, alle Stellen zu notifizieren, die fachliche Kompetenz nachweisen. Auch sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Stellen für jedes Konformitätsverfahren (Modul) zu notifizieren, das gemäß einem spezifischen Harmonisierungsrechtsakt z.B. Druckgeräterichtlinie anzuwenden ist. Eine Stelle kann auch für mehrere Harmonisierungsrechtakte notifiziert werden

Veröffentlichung von notifizierten Stellen im Rahmen der Druckgeräterichtlinie

Die EU-Kommission veröffentlicht auf der NANDO Seite alle notifizierten Stellen, die im Rahmen der Druckgeräterichtlinie hierfür notifiziert wurden.

EU-Datenbank über Notifizierte Stellen

In der Veröffentlichung ist neben der Kenn-Nr. auch der Umfang der Tätigkeiten angegeben für die sie notifiziert sind:

  • Notifizierte Stellen (DGRL Artikel 20)
    • Kenn-Nr.
    • Konformitätsbewertungsverfahren (Module)
    • Europäischen Werkstoffzulassung (EAM)
    • Art der Druckgeräte (falls Einschränkungen)
    • Verfahren für die sie notifiziert sind, die auch anerkannte unabhängige Prüfstellen wahrnehmen können
      • Zulassung von Verfahren für permanente Verbindungen z.B. Schweißverfahren (WPQR), Löten – DGRL Anhang I, 3.1.2
      • Zulassung von Personal für permanente Verbindungen z.B. Schweißer, Löter – DGRL Anhang I, 3.1.2
  • Anerkannte unabhängige Prüfstelle (DGRL Artikel 20)
    • Art der Druckgeräte (falls Einschränkungen)
    • Zulassung von Personal für zerstörungsfreie Prüfung –  DGRL Anhang I, 3.1.3
  • Betreiberprüfstellen (DGRL Artikel 25)
    • Art der Druckgeräte (falls Einschränkungen)
    • Konformitätsbewertungsverfahren (Module)