Von der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene oder auch Binnenwasserstraßen geht ein erhebliche Unfallgefahr aus. Daher müssen sichere Umschließungen, insbesondere bei Beförderungen von unter Druck gesetzten Gasen, verwendet werden. Mit der Europäischen Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive – TPED) werden diese Vorschriften festgelegt.

Rechtliche Grundlagen
Rahmenrichtlinie Richtlinie 2008/68/EG
Mit der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland wurden die Vorschriften internationaler Übereinkünfte (ADR, RID und ADN) auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen unionsweit zu harmonisieren und das reibungslose Funktionieren des Verkehrsbinnenmarkts zu gewährleisten.

Anhänge der Rahmenrichtlinie 2008/68/EU
| Richtlinie 2008/68/EG Anhänge | Internationale Übereinkommen | Rechtsgrundlage in Deutschland |
|---|---|---|
| Anhang I.1 ADR | Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) |
| Anhang II.1 RID | Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) |
| Anhang III.1 ADN | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) |
Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED)
Die Richtlinie 2010/35/EU (TPED) enthält ausführliche Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich der
- Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Konformitätsbewertung
- Pi-Kennzeichnung
- Anforderungen an notifizierende Behörde (ZLS) und das Notifizierungsverfahren
- Erfahrungsaustausch
- Marktüberwachung
- Schutzklauselverfahren
Anwendungsbereich der TPED
Die Richtlinie 2010/35/EU gilt
- für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß unten stehender Tabelle zur Bereitstellung auf dem Markt, die für die Beförderung verwendet werden und NICHT die Konformitätskennzeichnung tragen gemäß den nachstehenden Richtlinien (hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt):
- 84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
- 84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
- 84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) oder
- 1999/36/EG (Pi-gekennzeichnete Flaschen
- für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle die die Konformitätskennzeichnung tragen gemäß den nachstehenden Richtlinien (hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentliche Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung):
- 84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
- 84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
- 84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) oder
- 1999/36/EG (bisher Pi-gekennzeichnete Flaschen)
- für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß unten stehender Tabelle die NICHT die Pi-Kennzeichnung tragen gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
Druckgeräte, die von der Richtlinie 2010/35/EU erfasst werden
| Neue ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU – Anwendungsbereich – | Gefährliche Gase 2010/35/EG Artikel 2 Nr. 1 | Anforderungen ADR/RID | Konformitäts-bewertungs-verfahren (§ 11 ODV) |
|---|---|---|---|
| Artikel 2 Nr. 1 a): Alle Druckgefäße ihre Ventile und Zubehörteile gemäß ADR/RID Anlage A Kap. 6.2 | Gase der Klasse 2 und Stoffe gemäß Anhang I der RL 2010/35/EU ausgenommen: Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode z. B. Kältemaschinen, Brennstoffzellen-Kartuschen) | Kap. 6.2 | ADR/RID Anlage A Kap. 1.8.7 in Verb. mit 6.2 1) |
Artikel 2 Nr. 1 b): Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ggf. ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß ADR Anlage A Kap. 6.8 | Gase der Klasse 2 und Stoffe gemäß Anhang I der RL 2010/35/EU ausgenommen: Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode z. B. Kältemaschinen, Brennstoffzellen-Kartuschen) | Kap. 6.8 | ADR/RID Anlage A Kap. 1.8.7 in Verb. mit 6.2 1) |
| Artikel 2 Nr. 1 letzter Absatz: Gaspatronen (UN-Nr. 2037), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar | – | Kap. 6.2.6 | ADR/RID Anlage A Kap. 1.8.7 oder Kap. 1.8.8 |
1) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden.
Von der Richtlinie 2010/35/EU ausgenommen sind:
- innerbetrieblich ortsbewegliche Druckgeräte nach der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
- innerbetriebliche ortsbewegliche Einfache Druckbehälter nach der Richtlinie 2014/29/EU
- Druckgaspackungen (UN-Nr. 1950)
- offene Kyro-Behälter
- Gasflaschen für Atemschutzgeräte
- Feuerlöscher ((UN-Nr. 1044)
- von den ADR-Vorschriften Abschnitt 1.1.3.2 freigestellte Druckgeräte z. B. gasgefüllte Fahrzeugreifen, Kühl- und Heizapparate in Kraftfahrzeuge
- ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
- ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen der EU und den Nicht-EU-Ländern gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden
Begriffe in Zusammenhang mit der TPED/ODV
| Begriff | Begriffserläuterung |
|---|---|
| Inverkehrbringen | die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt |
| Bereitstellung auf dem Markt | jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung |
| Verwendung | Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, Entleerung und Wiederbefüllung |
| Pi-Kennzeichnung | eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der TPED erfüllen |
| Neubewertung der Konformität | das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen; |
| wiederkehrende Prüfung | die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG |
| Zwischenprüfung | die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG; |
| Konformitätsbewertung | die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG |
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Die ODV setzt die Europäische Richtlinie 2010/35/EU in nationales Recht um. Die ODV gilt für die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, die Zwischenprüfungen, die Verwendung und die Marktüberwachung.
Weiterführende Informationen
Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Richtlinie 2010/35/EU (TPED) über ortsbewegliche Druckgeräte