Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-11
Ja.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-12
Nein. BegründungDie DGRL fordert nicht, dass diese Werkstoffe die Anforderung des Anhangs I Nr. 4.2b erfüllen müssen. AnmerkungDie Verbindungselemente, auf die in der Leitlinie G-08 verwiesen wird (Teile von Verschraubungen), sind keine Werkstoffe für dauerhafte Werkstoffverbindungen.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-13
„Falls zutreffend“ bezieht sich auf Stahl, da dies der einzige in Anhang I Nr. 7.5 genannte Werkstoff ist. Zu den Eigenschaften der Kerbschlagarbeit siehe auch Leitlinie G-17.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-14
Diese Feinkornstähle sind mikrolegierte Stähle für Druckbeanspruchungen, wie beispielsweise jene in EN 10028-3 oder in EN 10222-4 aufgeführten Stähle. Auf diese Stähle findet der in Anhang I Nr. 7.1.2 angeführte quantitative Wert der zulässigen Membranspannung keine Anwendung. Ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau muss jedoch erreicht werden (siehe auch Leitlinie H-06).
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-15
Ja. Sofern alle Grenzwerte eingehalten wurden, die in der harmonisierten EN-Werkstoffnorm für die entsprechende Güteklasse angegeben sind. Überdies muss der Werkstoffhersteller die Übereinstimmung sowohl mit der harmonisierten Norm als auch mit den zusätzlichen Anforderungen bescheinigen, wie dies in Anhang I Nr. 4.3 vorgesehen ist. Siehe auch Leitlinie G-01.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-16
In der Praxis ist diese Anforderung erfüllt, wenn der Werkstoffhersteller über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, das mindestens der EN ISO 9001 entspricht und von einer in der Europäischen Gemeinschaft als juristische Person niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziert wurde (nach der in Leitlinie G-02 angeführten Definition) und wenn der Gültigkeitsbereich der Zertifizierung die Herstellung von Werkstoffen unter Nennung […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-17
BegründungDie Werte der Kerbschlagarbeit sind die typischste Form der Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderung an ausreichende Zähigkeit, die in Anhang I Nr. 4.1 a) spezifiziert wird. Obwohl die Kerbschlagzähigkeitsprüfung von Werkstoffen die allgemein akzeptierte Vorgehensweise ist, um nachzuweisen, dass Werkstoffe die spezifizierte Mindestzähigkeit besitzen, ist dies nicht der einzige Weg. Beispiele: Beschränkungen der Betriebstemperatur, Bruchmechanik. Anmerkung […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-18
Sie gelten für das Druckgerät in seiner Gesamtheit, d. h. auch für die Wärmeeinflusszonen einer Schweißverbindung, nicht aber für die nicht drucktragenden Teile. AnmerkungSpätere Fertigungsprozesse, die die Eigenschaften des Grundwerkstoffes beeinflussen, müssen gemäß Anhang I Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 der DGRL bei der Festlegung der Eigenschaften des Grundwerkstoffes zu berücksichtigt werden.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-19
Für den Einbau in ein Druckgerät müssen Bauteile, die aus Werkstoffen gefertigt werden wie Bleche, Coils und Stäbe allen einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, die sich auf das angewandte Fertigungsverfahren beziehen; beispielsweise sind bei der Fertigung von geschweißten gewölbten Böden nicht nur Anhang I Nr. 4, sondern auch die Nr. 3.1. und 7.2 relevant. Um die […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie G-21
Nein. Wenn der Werkstoffhersteller wünscht, dass sein Werkstoff von einer notifizierten Stelle zugelassen wird, besteht das richtige Verfahren darin, dass eine europäische Werkstoffzulassung nach Artikel 15 beantragt wird, sofern der Werkstoff nicht von einer harmonisierten europäischen Norm nach der DGRL mit entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (OJEU) erfasst wird. Anmerkung 1Siehe auch Leitlinie I-13 für […]