Nein.
Wenn der Werkstoffhersteller wünscht, dass sein Werkstoff von einer notifizierten Stelle zugelassen wird, besteht das richtige Verfahren darin, dass eine europäische Werkstoffzulassung nach Artikel 15 beantragt wird, sofern der Werkstoff nicht von einer harmonisierten europäischen Norm nach der
DGRL mit entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (OJEU) erfasst wird.
Anmerkung 1
Siehe auch Leitlinie I-13 für weitere Informationen zu Einzelgutachten zu Werkstoffen (PMA).
Anmerkung 2
Werden weitere Informationen über Verfahren und Inhalte von Einzelgutachten zu Werkstoffen (PMA) benötigt, wird auf die Leitgrundsätze in Dokument PE-03-28 verwiesen, das von der Arbeitsgruppe „Druck“ verabschiedet wurde (kann von der PED- Website heruntergeladen werden).