In der Praxis ist diese Anforderung erfüllt, wenn der Werkstoffhersteller über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, das mindestens der EN ISO 9001 entspricht und von einer in der Europäischen Gemeinschaft als juristische Person niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziert wurde (nach der in Leitlinie G-02 angeführten Definition) und wenn der Gültigkeitsbereich der Zertifizierung die Herstellung von Werkstoffen unter Nennung der einschlägigen Werkstoffarten umfasst.
Die spezifische Bewertung des Qualitätssicherungssystems muss in geeigneter Weise alle einschlägigen Verfahren und Werkstoffeigenschaften umfassen, auf die in den Werkstoffspezifikationen verwiesen wird und die in den Werkstoffzertifikaten attestiert werden.
Ein einfacher Verweis auf Nr. 4.3 des Anhangs I der DGRL reicht nicht aus, um das Qualitätssicherungssystem des Werkstoffherstellers zu validieren.
Das für das Qualitätssicherungssystem verwendete Referenzdokument muss ausgewiesen werden. Ein Verweis auf die DGRL bei der Zertifizierung des Qualitätssicherungssystems ist keine verpflichtende Anforderung.