Die Druckgeräterichtlinie-Leitlinien sind keine rechtsverbindliche Auslegung der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Der rechtsverbindliche Text bleibt der der Druckgeräterichtlinie. Die Druckgeräte-Leitlinien dienen jedoch als Referenz für die einheitliche Anwendung der Druckgeräterichtlinie.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie
D-13
FRAGE:
Ist es zulässig, dass die notifizierte Stelle die Bezeugung der Schlussprüfung und der Druckprüfung nach Modul F oder der Druckprüfung nach Modul G an den Hersteller delegiert?
Ein Hersteller hat Geräte auf Lager, die nach einem QS Modul (D/D1, E/E1 oder H/H1) hergestellt wurden. Nach Ablauf der Gültigkeit der QS-System-Zertifizierung wechselt der Hersteller für die Neuzertifizierung von der notifizierten Stelle „X“ zur notifizierten Stelle „Y“.
Kann der Hersteller nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats seine Kunden noch mit Geräten beliefern, die mit der Nummer der notifizierten Stelle „X“ versehen sind?
Für den Fall, dass serienmäßig hergestellte Druckgeräte nach Modul B (Baumuster) + C2 bewertet werden:
Muss der Hersteller die Kennnummer der notifizierten Stelle an allen Druckgeräten anbringen, auch wenn die notifizierte Stelle nur eine Stichprobe der Produktion geprüft hat?