Wenn diese Bauteile in ein Druckgerät eingebaut sind, finden die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie Anwendung.
Diese Bauteile entsprechen jedoch nicht der Definition für Druckgeräte in Artikel 2 Nr. 2, daher dürfen sie nicht die CE-Kennzeichnung tragen.
Der Hersteller des Druckgeräts ist dafür verantwortlich und muss sicherstellen, dass die verwendeten Bauteile es ermöglichen, dass das Druckgerät die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllt.
(Siehe auch Leitlinie A-08)
Anmerkung
Ein weiteres Beispiel eines Bauteils ist ein T-Stück.