Ja.
Diese doppelte Kennzeichnung beweist, dass das Druckgerät mit beiden Richtlinien ist und in beiden Zusammenhängen ohne weitere Beurteilung verwendet werden kann.
Ein gleichartiges Gerät, das nur mit der π-Kennzeichnung versehen wurde, kann auch außerhalb des Anwendungsbereiches von ADR/RID für Druckzwecke verwendet werden, dabei müssen die nationalen Vorschriften oder für den Fall, dass das Gerät in einer DGRL-Baugruppe eingebunden werden soll, die DGRL berücksichtigt werden.
Wenn ein Hersteller ein Produkt zur Verwendung unter beiden Richtlinien vorsieht und es entsprechend konstruiert und herstellt, sodass es mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt, muss es, in dem Maße, wie dies von der jeweiligen Richtlinie vorgesehen ist, mit beiden Kennzeichnungen versehen sein (z. B. keine CE-Kennzeichnung für Druckgeräte die Artikel 4 Abs. 3 unterliegen und keine π-Kennzeichnung für bestimmte Ausrüstungsteile).
Wenn der Hersteller des Produkts beabsichtigt, dass es im Geltungsbereich nur einer der Richtlinien verwendet wird, findet nur eine Richtlinie Anwendung und nur eine Kennzeichnung (soweit anwendbar) wird angebracht
(siehe auch Leitlinie A-33).
Siehe auch Leitlinien A-14 und A-33.
Begründung
Zwar schließt im Prinzip Artikel 1 Abs. 2 s) der DGRL Geräte, die unter ADR/RID fallen, aus, aber es ist dem Hersteller nicht immer möglich zu wissen, ob das Druckgerät das er herstellt, während seiner Verwendung in den Geltungsbereich dieser internationalen Verkehrsabkommen fallen wird. Dies gilt insbesondere für Ausrüstungsteile, die sehr wohl für beide Zwecke verwendet werden können, ohne dass es technischer Änderungen bedürfte. In einem solchen Falle wäre es nur, nachdem der Anwender das Produkt in Betrieb genommen hat möglich heraus zu finden, welche der beiden Richtlinien keine Anwendung auf das Produkt findet. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen beide Richtlinien als anwendbar gelten. Diese Doppelkennzeichnung stünde nicht im Widerspruch zu Artikel 19 der DGRL, da das Produkt bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht vom Geltungsbereich der DGRL ausgenommen war. Wenn das Produkt zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich im Rahmen eines Transports gefährlicher Güter verwendet wird, ist die Tatsache, dass es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, bedeutungslos.