Nein.
Falls jedoch andere vorhersehbare Bedingungen vorliegen, wie Reinigung, Beförderung, Wartung etc., bei denen der Behälter einem Druck von über 0,5 bar ausgesetzt ist, findet die DGRL Anwendung.
Vgl. auch DGRL-Leitlinie A-02, A-13 und H-07.
Begründung
Gemäß Artikel 1 findet die DGRL Anwendung auf Auslegung, Herstellung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
Ferner definiert Artikel 2 Ziff. 7 den Druck im Verhältnis zum Atmosphärendruck, d. h. dem Überdruck. Demnach wird Vakuum durch einen negativen Wert bezeichnet.