Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Die letzten Fachbeiträge

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Ab dem 1. Juni 2015 stützt sich die Einstufung von Fluiden auf Artikel 13 der Richtlinie 2014/68/EU.

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a sind die Klassen und Kategorien physikalischer Gefahren und Gesundheitsgefahren für Stoffe und Gemische der Gruppe 1 aufgeführt. Die Einstufung basiert auf der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Gefahrenklassen und -kategorien sowie die entsprechenden Gefahrenhinweise gemäß der CLP-Verordnung, einschließlich Verweise auf die Kriterien und Kennzeichnungselemente in der CLP-Verordnung.

CLP Gefahrenklassen und -katego-
rien gemäß Artikel 13 der DGRL
Kriterien ge-
mäß Anhang I
der CLP-Ver-
ordnung
Gefahrenhinweis
gemäß CLP
Kennzeichnungs-
elemente gemäß
Anhang I der
CLP-Verordnung
(i)  instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3,
1.4 und 1.5; (Anmerkung: gilt auch
für chemisch instabile Gase);
Abschnitt 2.1.2 H200, H201, H202, H203, H204, H205Tabelle 2.1.2
(ii) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;Abschnitt 2.2.2 H220, H221, H230, H231Tabelle 2.2.3
(iii) oxidierende Gase der Kategorie 1;Abschnitt 2.4.2 H270 Tabelle 2.4.2
(iv) entzündbare Flüssigkeiten der
Kategorien 1 und 2;
Abschnitt 2.6.2 H224, H225 Tabelle 2.6.2
(v) entzündbare Flüssigkeiten der
Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem
Flammpunkt liegt,
Abschnitt 2.6.2 H226 Tabelle 2.6.2
(vi) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;Abschnitt 2.7.2 H228 Tabelle 2.7.2
(vii) selbstzersetzliche Stoffe und
Gemische der Typen A bis F;
Abschnitt 2.8.2 H240, H241, H242Tabelle 2.8.1
(viii) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;Abschnitt 2.9.2 H250 Tabelle 2.9.2
(ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;Abschnitt 2.10.2H250 Tabelle 2.10.2
(x) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare
Gase entwickeln, der Kategorien 1,
2 und 3;
Abschnitt 2.12.2 H260, H261 Tabelle 2.12.2
(xi) oxidierende Flüssigkeiten der
Kategorien 1, 2 und 3;
Abschnitt 2.13.2 H271, H272 Tabelle 2.13.2
(xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;Abschnitt 2.14.2 H271, H272 Tabelle 2.14.2
(xiii) organische Peroxide der Typen
A bis F;
Abschnitt 2.15.2 H240, H241, H242Tabelle 2.15.1
(xiv) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;Tabelle 3.1.1 H300 Tabelle 3.1.3
(xv) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;Tabelle 3.1.1 H310 Tabelle 3.1.3
(xvi) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;Tabelle 3.1.1 H330, H331 Tabelle 3.1.3
(xvii) spezifische Zielorgan-Toxizität
— einmaliger Kontakt, Kategorie 1.
Tabelle 3.8.1 H370 Tabelle 3.8.4

Anmerkung 1:
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a heißt es ferner: „Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt;“.

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Gefahr der Ent- zündbarkeit bei Stoffen und Gemischen, die (auf der Grundlage der Temperaturkriterien der CLP-Verordnung) als nicht entzündbar eingestuft sind, für die aber aufgrund der maximal zulässigen Temperatur (TS) diese Gefahr besteht, angemessen berücksichtigt wird.

Beispielsweise werden Wärmeträgeröle nicht als entzündbare Flüssigkeiten nach der CLP-Verordnung eingestuft, weil ihr Flammpunkt über 60 °C liegt (vgl. Tabelle 2.6.1 Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten gem. Abschnitt 2.6 des Anh. I der CLP-Verordnung). Liegt die maximal zulässige Temperatur (TS) jedoch über dem Flammpunkt, entspricht die von den Wärmeträgerölen ausgehende Gefahr die der Fluide der Gruppe 1.

Anmerkung 2
„Chemisch instabile Gase der Kategorien A und B“ sind in den Gefahrenklassen und -kategorien der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 enthalten, die dazugehörigen Gefahrenhinweise sind H230 und H231.

Anmerkung 3
Zu beachten ist, dass die CLP-Verordnung der Anpassung an den technischen Fortschritt unterliegt und daher die Angaben in der vorstehenden Tabelle anhand der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Geräts geltenden Fassung der CLP-Verordnung überprüft werden sollten.

Anmerkung 4
CLP-Helpdesks. Weitere Informationen zur CLP-Verordnung finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Hier finden Sie auch eine Liste mit den Kontaktdaten aller nationalen CLP-Helpdesks.

Werbung

HIER

könnte Ihre Werbung stehen