Das PMA beschreibt die Werkstoffeigenschaften in einer präzisen, vollständigen und korrekten Form bezogen auf die geplante Anwendung (vgl. auch DGRL-Leitlinie G-18). Es umfasst qualitative und quantitative Angaben, die belegen, dass die einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen aus Anhang I der DGRL erfüllt sind.
Die Verantwortung für die Erstellung eines PMA liegt beim Druckgerätehersteller. Das PMA ist Teil der technischen Unterlagen.
Die DGRL erfordert bei Druckgeräten der Kategorien III und IV eine besondere Beurteilung (PMA) durch eine notifizierte Stelle.
Anmerkung 1
Für weitere Informationen über Verfahren und Inhalte von PMAs wird auf die Leitgrundsätze in Dokument PE–03-28 verwiesen, das von der Arbeitsgruppe Druck verabschiedet wurde und in der aktuellen Ausgabe von der PED-Website heruntergeladen werden kann.
Anmerkung 2
Bestehen europäische harmonisierte Werkstoffnormen für Werkstoffe ähnlich der vom PMA abgedeckten Werkstoffgüte, sind die Werkstoffeigenschaften (z. B. Kerbschlagarbeit, Bruchdehnung, Korrosionsbeständigkeit, …), die in dieser harmonisierten Norm enthalten sind, im PMA zu berücksichtigen.