- Alle technischen (Auslegungs-, Fertigungs-, Konformitätsbewertungs-) Anforderungen, bei denen es um druckbezogene Gefahren geht, unterliegen dem Anwendungsbereich der DGRL. Alle zusätzlichen innerstaatlichen Anforderungen in Bezug auf Druck würden eine Behinderung des freien Verkehrs von Produkten, die in den Anwendungsbereich der DGRL fallen, darstellen und sind nicht zulässig.
Einige Beispiele für unzulässige zusätzliche Anforderungen:- Spezifische Anforderungen zum Schutz gegen Freisetzung von Fluiden
- Spezifische Anforderungen an Werkstoffe aufgrund der Art des Fluids
- Spezifische Anforderungen zur Vermeidung von Explosionen/Bränden, die durch Druck ausgelöst werden (z. B. lokale Erwärmung aufgrund von Druckenergie, die in Wärmeenergie umgewandelt wird)
Diese Aspekte müssen vom Hersteller im Rahmen der Gefahrenanalyse bereits berücksichtigt worden sein.
- Die DGRL befasst sich nicht mit der Vermeidung und Verhütung von Ex plosionen/Entzündungen, die nicht durch Druck ausgelöst werden (z. B. elektrostatische Zündung eines explosionsgefährlichen Fluids etc.).
Diese Gefahren können im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung berücksichtigt werden, es sei denn, es finden andere europäische Rechtsvorschriften Anwendung (z. B. die ATEX-Richtlinie).
Anmerkung 1
Diese Frage ist von besonderer Relevanz für die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Flüssiggas-, Erdgas- und Wasserstoffanlagen.
Anmerkung 2
Die DGRL-Bestimmungen über die Risikoanalyse und die Kategorien der Konformitätsbewertung berücksichtigen die explosionsgefährlichen/entzündbaren Stoffeigenschaften des Fluids.
Anmerkung 3
Innerstaatliche Anforderungen können sich jedoch mit Aufstellungs- bzw. Installationsvoraussetzungen für Druckgeräte oder Baugruppen befassen, z. B. um das Bedienungspersonal, die Umwelt oder die Druckgeräte/die Baugruppe selbst zu schützen.