Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-01
Unbeschadet Artikel 5 Abs. 1 bedeutet „gute Ingenieurspraxis“, dass diese Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem ist das Gerät so gefertigt, überprüft und mit Benutzungsanweisungen ausgeliefert, dass, wenn es unter vorhersehbaren oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist. Der Hersteller […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-07
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die ausschließlich für bestimmte, unter Artikel 4 Abs. 3 der DGRL fallende Druckgeräte oder Baugruppen hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht die CE Kennzeichnung nach der DGRL tragen (siehe jedoch Anmerkung 2). Ferner werden Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die ausschließlich für nicht unter die DGRL fallende Geräte bestimmt sind, ebenfalls nicht […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-09
Nicht unbedingt. Der Hersteller ist immer für die Anwendung aller maßgeblichen Verfahren und Techniken verantwortlich, unabhängig davon, ob sie in der Norm angeführt werden oder nicht, um die Anforderung des Artikels 4 Abs. 3 zu erfüllen. Normen und andere technische Regelwerke sind in diesem Zusammenhang hilfreiche Referenzen. Vgl. auch Leitlinie I-01.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-12
Nein. Die von Artikel 4 Abs. 3 erfassten Druckgeräte müssen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen und unterliegen somit auch nicht den darin enthaltenen Anforderungen für Werkstoffe. Siehe auch Leitlinie I-01.
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-17
Ein Hersteller außerhalb des EWR kann sich für die in einem der Mitgliedstaaten geltende gute Ingenieurpraxis entscheiden. Die gute Ingenieurpraxis in Ländern außerhalb des EWR erfüllt nicht automatisch die Voraussetzung in Artikel 4 Abs. 3. Allgemein gilt jedoch in der Regel, dass die gute Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats als erfüllt gelten kann, wenn: Vergleiche auch „Leitlinien“ […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie I-19
Es gibt in der Richtlinie keine speziellen Bestimmungen darüber, wie der Hersteller anzeigen muss, dass diese Geräte mit der DGRL übereinstimmen. Allerdings muss der Hersteller ausreichende Benutzungsanweisungen beifügen und eine Kennzeichnung anbringen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Die Hersteller sollten sich darüber im Klaren sein, dass […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-18
Nein. Artikel 4 Abs. 3 untersagt ausdrücklich die CE-Kennzeichnung eines Druckgeräts, welches unter die „Gute Ingenieurpraxis“ fällt. Artikel 13 Abs. 1 bezieht sich auf die Einstufung der in Artikel 4 Abs. 1 (nicht Abs. 3) genannten Druckgeräte, und Artikel 14 legt fest, wie die Konformitätsbewertungsverfahren für diese Geräte bestimmt werden. Deshalb gilt Artikel 14 Abs. […]
Druckgeräterichtlinie Leitlinie B-23
Dieses Druckgerät ist als Wärmetauscher zu betrachten, der überhitztes oder heißes Wasser (mit oder ohne Zusätze) enthält. Die Gefahr der Überhitzung besteht nur dann nicht, wenn der Solarkollektor als Ganzes so ausgelegt ist, dass er den höchstmöglichen Temperaturen standhält (Stillstandsbedingungen gehören zum normalen Betrieb) (siehe Leitlinie B-22). Somit hat die Einstufung unter Verwendung von Diagramm 2 […]