Umfassende und aktuelle Informationen zur Druckgerätesicherheit

Anlage

Druckgeräterichtlinie Leitlinie

Frage:

Antwort:

Ein Hersteller außerhalb des EWR kann sich für die in einem der Mitgliedstaaten geltende gute Ingenieurpraxis entscheiden.

Die gute Ingenieurpraxis in Ländern außerhalb des EWR erfüllt nicht automatisch die Voraussetzung in Artikel 4 Abs. 3.

Allgemein gilt jedoch in der Regel, dass die gute Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats als erfüllt gelten kann, wenn:

  • das Produkt seit vielen Jahren legal in einem Mitgliedstaat des EWR vermarktet worden ist, oder
  • das Produkt die von einem Mitgliedstaat des EWR anerkannten technischen Spezifikationen erfüllt.

Vergleiche auch „Leitlinien“ I-01 und I-09.

Begründung
Artikel 4 Abs. 3 der DGRL schreibt die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden guten Ingenieurpraxis vor, um Handelshemmnisse zu verhindern. Es wird davon ausgegangen, dass das Sicherheitsniveau in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen als ausreichend angesehen wird. Das Gerät muss faktisch sicher sein.