Es gibt in der Richtlinie keine speziellen Bestimmungen darüber, wie der Hersteller anzeigen muss, dass diese Geräte mit der DGRL übereinstimmen.
Allerdings muss der Hersteller ausreichende Benutzungsanweisungen beifügen und eine Kennzeichnung anbringen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.
Die Hersteller sollten sich darüber im Klaren sein, dass es wahrscheinlich hilfreich ist, wenn sie dem Produkt einen Verweis auf die DGRL beifügen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis (siehe Leitlinie I-01) erfüllt sind.
Dies kann zum Beispiel realisiert werden durch eine Erklärung, die in den Betriebsanweisungen enthalten ist oder durch ein separates Dokument, welches dem Gerät beigefügt ist oder durch einen Zusatz bei der Kennzeichnung.
Anmerkung
Der Hersteller darf für solche Geräte im Zusammenhang mit der DGRL weder eine EU-Konformitätserklärung ausstellen noch eine CE – Kennzeichnung anbringen.