Modul G der Druckgeräterichtlinie schreibt vor, dass eine notifizierte Stelle den Entwurf eines Druckgerätes prüfen und akzeptieren muss, und es wird als angemessen angesehen, dass die notifizierte Stelle den Hersteller über die Ergebnisse der Prüfung informiert.
Modul G enthält keine ausdrückliche Anforderungen hinsichtlich der Zulassung des Entwurfs durch die notifizierte Stelle.
Es versteht sich jedoch, dass die Zulassung des Entwurfs bei den Arten von Druckgeräten, auf die Modul G Anwendung findet, gängige Praxis ist.
Zulassung der Konstruktionsberechnungen des Herstellers durch eine notifizierte Stelle
Die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen sind Bestandteil der technischen Dokumentation und müssen vom Hersteller spätestens bei der Schlussprüfung der beteiligten notifizierten Stelle vorgelegt werden.
Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung stellt die notifizierte Stelle eine „Konformitätsbescheinigung“ aus, die auch die Zulassung der Konstruktion bestätigt.
Weiterführende Information
Modul G: Konformitätsbewertungsverfahren
Welche Dokumente müssen für die Endabnahme eines Druckgerätes vorliegen?