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TPED – Konformitätsbewertung von Tanks

Die Konformitätsbewertung von Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile muss nach den festgelegten Verfahren durchgeführt werden, bevor die Produkte erstmalig auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Damit darf die weitere Bereitstellung sowie ihre Verwendung auf dem EU-Binnenmarkt durch die Mitgliedstaaten nicht behindert oder eingeschränkt werden.

Welche gefährlichen Stoffe für die Beförderungen in Tanks sind betroffen?

Die Vorschriften gelten für die Beförderung von

  • Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode) und
  • die in TPED 2010/35/EU Anhang I genannten Stoffe mit der UN-Nummer 1051, 1052, 1745, und 1790)

Welche technischen Anforderungen sind vom Hersteller zu erfüllen?

Die oben genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der technischen Unterlagen entsprechen, nach denen die Geräte gestaltet und hergestellt wurden. 

Die technischen Anforderungen zur Gestaltung und Ausführung enthält das Kapitel ADR//RID 6.8 mit den in den Tabellen angegebenen harmonisierten Normen, enthalten in:

  • Abschnitt ADR/RID 6.8.2.6. für Tanks
  • Abschnitt ADR/RID 6.8.3.6 für Batteriewagen und MEGC

Welches Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller einhalten?

Für das Konformitätsbewertungsverfahren gelten die Anforderungen in ADR/RID Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit ADR/RID Abschnitt 6.8. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer gesonderten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

TPED Konformitätsbewertung Tanks

Durch das Konformitätsbewertungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die technischen Anforderungen gemäß den Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Anforderungen in ODV Abschnitt 3 erfüllt werden und die Druckgeräte sicher sind.

Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ADR/RID Abschnitt 1.8.7 besteht aus:

  1. Baumusterprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.1
  2. Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.2
  3. Überwachung der Herstellung gemäß Untertabschnitt 1.8.7.3
  4. erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4

Die vorgenannten Verfahren muss der Hersteller jeweils bei einer akkreditierten benannten (notifizierten) Stelle (Xa-Stelle) seiner Wahl beantragen.

Erstellen der Unterlagen durch den Hersteller

Für jeden Tank muss der Hersteller sicherstellen, dass die nachstehenden Unterlagen gemäß ADR/RID 1.8.7.1.5. unmittelbar nach der Herstellung erstellt sind:

  • Baumusterzulassungsbescheinigung
  • Prüfbescheinigungen und Prüfberichte für Tanks, Bedienungsausrüstung, baulichen Ausrüstung und den Zusammenbau
  • Technische Unterlagen
  • Für Tanks: Alle vorgeschriebenen Unterlagen, die gemäß der angewandten Norm nach Tabelle ADR/RID Absatz 6.8.2.6.1 benannt werden
  • Für Batteriefahrzeuge und MEGC: Alle vorgeschriebenen Unterlagen, die gemäß der angewandten Norm nach Tabelle ADR/RID Absatz 6.8.3.6 benannt werden

Die Unterlagen sind vom Hersteller mind. 20 Jahre aufzubewahren.

Eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung für jedes Baumuster eines Tankfahrzeugs, eines Aufsetztanks, eines Tankcontainers, eines Tankwechselaufbaus (Tankwechselbehälters), eines Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC muss der Tankakte beigefügt werden.

Konformitätszeichen und Kenn-Nr. der notifizierten Stelle

Der Hersteller gibt, Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit allen einschlägigen Anforderungen der der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden TPED Richtlinie übernimmt. Der Hersteller hat die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten. Die Pi-Kennzeichnung wird auch auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte angebracht, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben. Die Pi-Kennzeichnung stellt die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der TPED bescheinigt wird.

Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.

Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde.

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung – ODV (Text)

TPED – Konformitätsbewertung für Druckgefäße

TPED – Konformitätsbewertung von Tanks

TPED: Stellen und Zuständigkeiten

TPED Baumusterzulassung: Tanks

TPED Baumusterzulassung: Druckgefäße