Die Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile muss nach den festgelegten Verfahren durchgeführt werden, bevor die Druckgefässe erstmalig auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Damit darf die weitere Bereitstellung sowie ihre Verwendung auf dem EU-Binnenmarkt durch die Mitgliedstaaten nicht behindert oder eingeschränkt werden.
Für UN-Druckgefäße gelten andere Bau- und Prüfvorschriften sowie abweichende Konformitätsbewertungsverfahren als NICHT UN-Gefäße!
Welche gefährlichen Stoffe für die Beförderungen in Druckgefäßen sind betroffen?
Diese Vorschriften gelten für die Verwendung von
- Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode) und
- die in TPED 2010/35/EU Anhang I genannten Stoffe mit der UN-Nummer 1051, 1052, 1745, und 1790)
Welche technischen Anforderungen sind vom Hersteller zu erfüllen?
Nachstehender Tabelle enthält die Bau- und Prüfvorschriften für ortsbewegliche Druckgefäße, die der Hersteller berücksichtigen muss:
- Vorschriften nach den relevanten ADR/RID Abschnitten
- 6.2.1 Allgemeine Vorschriften
- 6.2.3 Vorschriften für Druckgefäße, die KEINE UN-Druckgefäße sind
- 6.2.4 Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße, die KEINE UN-Druckgefäße sind
- 6.2.5 Vorschriften für NICHT in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefäße, die KEINE UN-Druckgefäße sind
- 6.2.6 Allgemeine Vorschriften für Gaspatronen
- sowie die in den jeweiligen aufgeführten Normen enthaltenen Vorgaben
- weitere Spezifikationen der technischen Unterlagen, wie sie durch die beteiligte Notifizierte Stelle im Rahmen des Baumusterprüfungsverfahrens festgelegt wurden.
Für UN-Druckgefäße gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß ADR/RID Abschnitt 6.2.2 mit den in den Tabellen angegebenen harmonisierten Normen.
Welches Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller durchführen?
Für das Konformitätsbewertungsverfahren gelten die Anforderungen ADR/RID Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit ADR/RID Kapitel 6.2.
Teile von Druckgefäßen, die einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden dürfen:
- Bei wiederbefüllbaren Flaschen, Druckfässern und Großflaschen darf die Konformitätsbewertung des Körpers und des Verschlusses (der Verschlüsse) getrennt durchgeführt werden.
- Bei Flaschenbündeln dürfen die Flaschenkörper und das Ventil (die Ventile) getrennt bewertet werden, eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus ist jedoch erforderlich.
- Bei verschlossenen Kryo-Behältern dürfen die Innenbehälter und die Verschlüsse getrennt bewertet werden, eine zusätzliche Bewertung des endgültigen Zusammenbaus ist jedoch erforderlich.
- Bei Acetylen-Flaschen umfasst die Konformitätsbewertung entweder
- a) eine Konformitätsbewertung, die sowohl den Flaschenkörper als auch das enthaltene poröse Materialumfasst, oder
- b) eine getrennte Konformitätsbewertung des leeren Flaschenkörpers und eine zusätzliche Konformitätsbewertung, die den Flaschenkörper mit dem enthaltenen porösen Material umfasst.
Durch das Konformitätsbewertungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die technischen Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und die Anforderungen in ODV Abschnitt 3 erfüllt werden und die Druckgeräte sicher sind.
Das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß ADR/RID Abschnitt 1.8.7 besteht aus:
- Baumusterprüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.1
- Ausstellung der Baumusterzulassungsbescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.2.2
- Überwachung der Herstellung gemäß Untertabschnitt 1.8.7.3
- erstmalige Prüfung gemäß Unterabschnitt 1.8.7.4
Die vorgenannten Verfahren muss der Hersteller jeweils bei einer akkreditierten benannten (notifizierten) Stelle (Xa-Stelle) seiner Wahl beantragen.

Erstellen der Unterlagen durch den Hersteller
Für jedes Druckgefäß muss der Hersteller sicherstellen, dass die nachstehenden Unterlagen gemäß ADR/RID 1.8.7.1.5. in Verbindung mit 6.2.2.5.6 unmittelbar nach der Herstellung erstellt sind:
- Baumusterzulassungsbescheinigung
- Aufzeichnungen über die Baumusterzulassung und die Konformitätsbescheinigung sind vom Hersteller und der Prüfstelle mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
- Prüfbescheinigungen und Prüfberichte für Druckgefäße, Bedienungsausrüstung, baulichen Ausrüstung und den Zusammenbau
- Technische Unterlagen gemäß den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 angewandten Normen und die darin vorgeschriebenen Dokumente
- Die technische Dokumentation muss die vollständige Spezifikationen für die Auslegung und den Bau sowie eine vollständige Dokumentation der Herstellung und Prüfung umfassen.
Die Unterlagen sind vom Hersteller mind. 20 Jahre aufzubewahren.
Konformitätszeichen und Kenn-Nr. der notifizierten Stelle
Der Hersteller gibt, Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit allen einschlägigen Anforderungen der der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden TPED Richtlinie übernimmt. Der Hersteller hat die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung der Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten. Die Pi-Kennzeichnung wird auch auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte angebracht, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben. Die Pi-Kennzeichnung stellt die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der TPED bescheinigt wird.

Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.
Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung – ODV (Text)
TPED – Konformitätsbewertung für Druckgefäße
TPED – Konformitätsbewertung von Tanks
TPED: Stellen und Zuständigkeiten